Rz. 50

Eine gewisse Verlängerung der Restnutzungsdauer der Gebäude stellt auch die Regelung zum Mindest-Gebäudewertansatz in § 259 Abs. 4 S. 4 BewG dar. Hiernach ist der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert grundsätzlich mit mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Alterswertminderung auf maximal 70 % des Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt ist.

Diese Restwertregelung berücksichtigt, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instandgehalten wird und daher noch benutzbar ist, ggf. trotz Ablauf der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer einen verbleibenden Wert hat.[1] Die Annahme eines Restwerts macht insbesondere bei älteren Gebäuden die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde.[2] Bei älteren, noch nutzbaren Gebäuden schließt die Begrenzung der Alterswertminderung in typisierender Weise eine Verlängerung der Restnutzungsdauer durch geringfügige Modernisierungen ein (§ 253 BewG Rz. 27). Der Restwertansatz vollzieht inhaltlich die Regelungen des § 86 Abs. 3 S. 1 BewG zur Einheitsbewertung und § 190 Abs. 4 S. 5 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer nach.[3]

Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann der Mindest-Gebäudewertansatz jedoch unterschritten werden (Rz. 52).[4]

 

Rz. 51

einstweilen frei

[1] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 259 Abs. 4 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 119.
[3] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 259 Abs. 4 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 119.

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