Rz. 12
Ausgehend von den bewertungsrechtlichen Grundstücksarten werden in § 15 Abs. 1 GrStG für Grundstücke folgende Steuermesszahlen normiert:
Steuermesszahlen für Grundstücke (GrStG)
Die Definition und Abgrenzung der Grundstücksarten ergeben sich aus § 249 Abs. 2 bis 10 BewG (s. § 249 BewG Rz. 9 ff.).
Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für das jeweilige Grundstück (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 GrStG) benötigt. Durch § 15 Abs. 1 GrStG wird die in § 13 S. 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl für Grundstücke konkretisiert.
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG ist der Steuermessbetrag durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil anzuwenden (§ 13 GrStG Rz. 11 ff.). Zum Begriff Promille-Satz s. § 13 Rz. 13. Zur Ermittlung des Steuermessbetrages für ein Grundstück ist mithin die nach § 15 Abs. 1 GrStG einschlägige Steuermesszahl mit dem nach § 219 BewG festgestellten Grundsteuerwert für das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 2 GrStG Rz. 29 ff.) zu multiplizieren. Der Umfang und die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (Grundstück) bestimmt sich nach §§ 243 ff. BewG.
Wird anlässlich der ersten Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für ein Mietwohngrundstück ein Grundsteuerwert in Höhe von 500.000 EUR festgestellt, ist hierauf aufbauend gem. § 36 GrStG im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 ein Steuermessbetrag in Höhe von 155 EUR (500.000 EUR x 0,00031) festzusetzen.
Rz. 13
Steuermesszahlen für Grundstücke
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 für die Grundsteuer (und das dazugehörende Bewertungsrecht) in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt.
Dieses "Abweichungsrecht" kann auch losgelöst vom Bewertungsrecht nur für die Bestimmung von abweichenden Steuermesszahlen genutzt werden. Hierdurch kann insbesondere unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten noch zielgerichteter auf Landesebene ein annähernd gleiches Steuermessbetragsvolumen erreicht werden (Rz. 1).
Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) haben bislang Sachsen und das Saarland von diesem Abweichungsrecht Gebrauch gemacht.
Für in Sachsen belegene Grundstücke gelten auf der Grundlage des Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz vom 21.12.2021 abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG folgende Steuermesszahlen:
Steuermesszahlen für Grundstücke (Sachsen)
Für im Saarland belegene Grundstücke gelten auf der Grundlage des Saarländischen Grundsteuergesetzes v. 15.9.2021 abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG folgende Steuermesszahlen:
Steuermesszahlen für Grundstücke (Saarland)
Rz. 14
einstweilen frei