1 Allgemeines
Rz. 1
Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2).
Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvolumen annähernd stabil zu halten. So wurde auch im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 Aufkommensneutralität auf gesamtstaatlicher Ebene angestrebt. Konzeptionell wurden hierfür in §§ 14, 15 GrStG Steuermesszahlen bestimmt, mit denen unter Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen erreicht werden kann (§ 13 GrStG Rz. 2).
Anhand der Einführung bestimmter Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahlen (Grundsteuervergünstigungen) in § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG zeigt sich, dass die Steuermesszahlen auch die Möglichkeit zur Verfolgung von außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen eröffnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer anerkannt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Bestimmung der Steuerbelastung der Gesetzgeber außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele berücksichtigen darf.
Nach der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG können die Länder auch vom Bundesrecht abweichende Steuermesszahlen für die Grundsteuer festlegen. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) haben bislang Sachsen und das Saarland von diesem "Abweichungsrecht" Gebrauch gemacht.
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Steuermesszahlen für Grundstücke
Die Vorschrift bestimmt die Steuermesszahlen, die bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages gem. § 13 GrStG (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) für Grundstücke (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 GrStG Rz. 29 ff.) heranzuziehen sind.
Ausgehend von den bewertungsrechtlichen Grundstücksarten werden in Abs. 1 der Vorschrift für Grundstücke folgende Steuermesszahlen normiert:
Steuermesszahlen für Grundstücke (GrStG)
Damit wird die in § 13 S. 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl für Grundstücke konkretisiert.
Zur Ermittlung des Steuermessbetrages ist die jeweils zutreffende Steuermesszahl gem. § 13 S. 2 GrStG auf den festgestellten Grundsteuerwert für das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens anzuwenden. Die Steuermesszahl ist insoweit ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrags.
Die Absätze 2 bis 5 des § 15 GrStG normieren bestimmte Ermäßigungstatbestände für Steuermesszahlen (Grundsteuervergünstigungen).
Die Absätze 2 bis 4 der Vorschrift regeln Ermäßigungen der Steuermesszahlen für Grundstücke, die der sozialen Wohnraumförderung dienen. Für Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt, soweit
- für die Grundstücke eine Förderung nach den Wohnraumförderungsgesetzen des Bundes oder der Länder oder nach dem Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetz erfolgt (§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG) oder
- sich die Grundstücke im Eigentum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine befinden, deren Hauptzweck die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist (§ 15 Abs. 4 GrStG).
§ 15 Abs. 5 GrStG ordnet eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 10 % für bebaute Grundstücke an, soweit sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler sind. Die Ermäßigung erfolgt unabhängig von der Grundstücksart.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Nach § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952 weiter abgestuft wurde. Für bebaute Grundstücke enthielt § 29 GrStDV eine sehr detaillierte Abstufung der Steuermesszahlen.
Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurden die Steuermesszahlen für Grundstücke angepasst und in § 15 GrStG normiert. Als allgemeine Steuermesszahl wurde für Grundstücke in § 15 Abs. 1 GrStG eine Steuermesszahl in Höhe von 3,5 vom Tausend festgelegt. Hiervon abweichend wurden für Ein- und Zweifamilienhäuser in § 15 Abs. 2 GrStG geringere Steuermesszahlen bestimmt. Analog zur Bestimmung der Steuermesszahlen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 14 GrStG wurden die Steuermesszahlen ab 1974 für die bebauten Grundstücke im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung 1964 insbesondere danach festgesetzt, dass das Gesamtvolumen der Steuermessbeträge der bebauten Grundstücke im Vergleich zum alten Recht auf Basis der Einheitsbewertung 1935 insgesamt annähernd gleichgeblieben ist (§ 14 GrStG Rz. 5). Einzig für Ein- und Zweifamilienhäuse...