Rz. 3
Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.
Zu diesen Ausnahmefällen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der
- Lehr- und Versuchszwecken dient (§ 6 Nr. 1 GrStG),
- als militärischer Übungs- oder Flugplatz (§ 6 Nr. 2 GrStG) benutzt wird oder
- unter die Fälle des § 4 Nr. 1-4 GrStG (§ 6 Nr. 3 GrStG) fällt.
Als dem § 8 Abs. 2 GrStG vorgehende Spezialvorschrift regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen (Rz. 8).
Rz. 4
einstweilen frei
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