Rz. 3

Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.

Zu diesen Ausnahmefällen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der

Als dem § 8 Abs. 2 GrStG vorgehende Spezialvorschrift regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen (Rz. 8).

 

Rz. 4

einstweilen frei

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