Rz. 8

Die Vorschrift schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).

Von dem Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift lediglich bestimmte Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 6 GrStG ist unerheblich, ob die nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Nutzung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Insoweit geht § 6 GrStG als Spezialvorschrift der Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor und bestimmt den Umfang der Steuerbefreiung (Rz. 11).

Nach § 6 Nr. 3 GrStG bleibt land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz steuerbefreit, der unter die § 4 Nr. 1-4 GrStG (Rz. 19) fällt.

Da in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG ausdrücklich bestimmt wurde, dass § 6 GrStG nicht anzuwenden ist, bleibt land- und forstwirtschaftlicher benutzter Grundbesitz, der zu Dienstgrundstücken von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden gehört, steuerbefreit (§ 3 GrStG Rz. 84).

 

Rz. 9

einstweilen frei

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