3.2.2.4.1 Belastungsgrund
Rz. 80
In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt.
Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Da für die Gesamtheit dieser kommunalen Leistungen – häufig schon aufgrund ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebühren und Beiträge nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden können, stelle die Grundsteuer B eine sachangemessene Finanzierungsquelle hierfür dar.
3.2.2.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel
Rz. 81
Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 80) bietet sich nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz, Räumungsdienste, Kinderbetreuung oder kulturelle Einrichtungen, zuordenbar sei, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist.
Die Flächen von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Gebäude stelle somit einen geeigneten Maßstab für die relationsgerechte Anlastung der von der Kommune erbrachten sonstigen öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur i. S. d. Nutzenäquivalenz dar.
Die Werte für die Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sind beim bayerischen – reinen – Flächenmodell ohne Belang.
3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"
Rz. 82
Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar:
a) Feststellung der Äquivalenzbeträge
Rz. 83
Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" werden gem. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 2-3 BayGrStG die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden sowie für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) ermittelt und gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayGrStG auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). In dem Feststellungsbescheid für die Äquivalenzbeträge der Grundstücke sind gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayGrStG ergänzend auch Feststellungen zu treffen über die Größe der Fläche von Grund und Boden und die Größe der Gebäudeflächen, einschließlich ihrer Einordnung als Wohn- oder Nutzfläche.
Zur Ermittlung des Äquivalenzbetrags des Grund und Bodens wird die nach Art. 2 BayGrStG maßgebliche Fläche des Grund und Bodens gem. Art. 1 Abs. 3 S. 1 BayGrStG mit der jeweiligen nach Art. 3 Abs. 1 BayGrStG zu ermittelnden Äquivalenzzahl multipliziert.
Die Äquivalenzbeträge von Wohn- oder Nutzfläche der Gebäude ergeben sich gem. Art. 1 Abs. 3 S. 2 BayGrStG durch eine Multiplikation der jeweiligen nach Art 2 BayGrStG maßgeblichen Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzfläche) mit der Äquivalenzzahl nach Art. 3 Abs. 2 BayGrStG.
Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 1 BayGrStG auf volle Cent nach unten abzurunden. Eine vergleichbare Rundungsregelung ist bei den Äquivalenzbeträgen von Wohn- und Nutzfläche der Gebäude rechnerisch nicht notwendig, da die Äquivalenzzahl gem. Art. 3 Abs. 2 BayGrStG stets 0,50 EUR/m² beträgt.
aa) Grundstücks- und Gebäudeflächen
Rz. 84
Unter der Prämisse eines Flächenmodells stellen die Grundstücks- und Gebäudeflächen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge dar.
Die Fläche des Grund und Bodens ist die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Flurstücksfläche. Als Flurstücksfläche ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene amtliche Fläche maßgeblich. Die bebaute Fläche ist nicht abzuziehen.
Die Ermittlung der Gebäudeflächen hat gem. Art. 2 Abs. 1 S. 4 BayGrStG durch eine geeignete Methode zu erfolgen.
Bei Wohnnutzung ist gem. Art. 2 S. 1 BayGrStG grundsätzlich die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 als maßgebliche Gebäudefläche heranzuziehen. i. S. d. Vollzugserleichterung ordnet Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayGrStG auch ein häusliches Arbeitszimmer der Wohnnutzung zu. Dessen Fläche ist somit zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Nicht mehr zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen gelten bis zu einer anderen Nutzung weiterhin als zu Wohnzwecke...