Rz. 231

Entsprechend der anderen Länder, die im Bereich der sog. Grundsteuer B das Flächenmodell umsetzen, wird vom niedersächsischen Landesgesetzgeber als Belastungsgrund der Grundsteuer das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz angeführt (Rz. 62, 63). Nach Ansicht des Landesgesetzgebers ergebe sich bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Infolgedessen verfolge das Niedersächsische Grundsteuergesetz für die Frage der Lastenverteilung im Bereich der Grundsteuer B, d. h. zwischen Grundstücken des Grundvermögens, den Gedanken der besonderen Verwurzelung mit dem örtlichen Gemeinwesen i. S. d. Äquivalenzgedankens. Zwar würden bestimmte, den jeweiligen Begünstigten direkt und individuell zuordenbare Leistungen der Gemeinde durch Gebühren und Beiträge abgegolten; letztlich kämen aber alle Verbesserungen der kommunalen Infrastruktur allen Grundstücken zugute. Da für die Gesamtheit dieser Leistungen – häufig allein schon aufgrund ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebühren und Beiträge nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden könnten, stelle die Grundsteuer B eine gruppenäquivalente Finanzierungsquelle hierfür dar. Eine konkrete Gegenleistung sei nicht Grundlage und könne mit Blick auf § 3 Abs. 1 AO auch nicht gefordert werden. Entscheidend für die Belastung in der konkreten Gemeinde sei vielmehr der Finanzbedarf der jeweiligen Belegenheitsgemeinde im Einzelfall.[1]

[1] Nds. LT-Drs. 18/8995 v. 14.4.2021, Gesetzentwurf, Begründung zu A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzs, a. Belastungsentscheidung, 12.

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