Rz. 282
Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021 punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen bestimmt. § 1 Abs. 1 GrStG-Saar verdrängt somit § 15 Abs. 1 GrStG.
Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen gem. § 1 Abs. 1 GrStG-Saar:
Ergänzend folgende Gegenüberstellung zu den nach § 15 Abs. 1 GrStG normierten Steuermesszahlen für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens.
Durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen soll den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung getragen werden. Bei der Abstufung der Steuermesszahlen wurde berücksichtigt, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Wohnen ein allgemein anerkanntes existenzielles Grundbedürfnis darstellt. Bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum handelt es sich nach Ansicht des Landesgesetzgebers um einen bedeutenden Gemeinwohlbelang, der durch eine steuerliche Privilegierung im Wege einer geringeren Steuermesszahl unterstützt werden soll.
Die Legitimität dieses Zwecks folgt sowohl aus Art. 1 und 20 GG als auch aus Art. 1 und 60 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung. Die Steuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) von 0.34 Promille beträgt etwa nur die Hälfte der Steuermesszahl für die übrigen Grundstücke (0,64 Promille).
Analog zu § 15 Abs. 1 GrStG verweist § 1 Abs. 1 GrStG-Saar zur Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke auf § 246 BewG und hinsichtlich der Definition der Grundstücksarten der bebauten Grundstücken auf § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG (sog. Wohngrundstücke) und auf § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (gemischt genutzte Grundstücke und die sog. Nichtwohngrundstücke: Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke).
Rz. 283
Die Regelungen zu den Ermäßigungen der Steuermesszahlen nach § 15 Abs. 2-5 GrStG finden auch im Saarland Anwendung. In § 1 Abs. 2 GrStG-Saar wird hierzu klarstellend geregelt, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 2-5 GrStG die landesspezifischen Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 GrStG-Saar sind.
Mit Ausnahme der punktuellen landesrechtlichen Abweichung von § 15 Abs. 1 GrStG bleibt im Übrigen das bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer- und Bewertungsrecht im Saarland uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im BewG zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteuerwerte bleiben unberührt.
Rz. 284
Einstweilen frei