Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] basiert auf § 20 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952.[3]

Eingedenk der Tatsache, dass seinerzeit in verschiedenen Ländern – mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes – anstelle der Zerlegung bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen war, wollte der historische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Steuerausgleich auch im neuen Grundsteuerrecht erhalten. Da der Steuerausgleich nur in einigen wenigen Gebieten durchgeführt wurde, erschien es dem Gesetzgeber aber zweckmäßig, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung nicht nur den Ersatz der Zerlegung durch den Steuerausgleich anzuordnen, sondern gleichzeitig auch Vorschriften über dessen Durchführung zu erlassen. Die Ermächtigung lasse es zu, dass der Steuerausgleich auch auf bestimmte Landesteile beschränkt wird. Dagegen sei das in einigen Ländern praktizierte Verfahren, größere Flächen wieder vom Steuerausgleich auszunehmen, nicht mehr gedeckt. Dieses Ausnahmeverfahren sollte nicht mehr zugelassen werden, weil der mit dem Steuerausgleich erstrebte Vereinfachungseffekt dadurch wieder stark beeinträchtigt würde. Der Steuerausgleich sei im Rahmen der Ermächtigung des § 24 GrStG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß dadurch hinreichend bestimmt, dass er annähernd zum gleichen Ergebnis wie eine Zerlegung führen muss.[4]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[5] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[7] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BGBl I 1952, 79.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 24 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 91.
[5] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[6] BGBl I 1973, 965.
[7] BGBl I 2021, 2931.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I, 2794.

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