Bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds darf nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe für alle Unternehmen gestellt werden. Im Rahmen der Schlussabrechnung müssen nun Unternehmensverbünde, die bei Antragstellung nicht gesehen wurden, angegeben werden. Hieraus ergibt sich dann in aller Regel eine Reduzierung der Corona-Überbrückungshilfe, da interne Kosten zwischen den Verbundunternehmen nicht förderfähig sind.
Beraterhinweis Sollte erst im Rahmen der Schlussabrechnung festgestellt werden, dass ein Unternehmensverbund vorliegt, so sind diese Angaben im Rahmen der Schlussabrechnung zu korrigieren. Der prüfende Dritte und auch das Unternehmen versichern, dass sie alle subventionserheblichen Angaben richtig gemacht haben, § 264 StGB.
EU-Definition: Entscheidend ist mithin für die Frage, ob eine Rückzahlungsbedarf besteht, wann ein verbundenes Unternehmen überhaupt vorliegt. Die FAQs des BMWi verweisen hierzu auf die EU-Definition des Art. 3 Abs. 3 Anhang der Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/240). Verbundene Unternehmen sind demnach Unternehmen, die zueinander in einer der in Art. 3 Abs. 3 genannten Beziehungen stehen. Hiernach gelten Unternehmen als verbunden z.B. beim Vorliegen von klassischen Mutter-Tochter-Beziehungen.
Sofern Unternehmen in keine der in Art. 3 Abs. 3 genannten Beziehungen zueinanderstehen, gelten diese trotzdem als verbunden, wenn sie durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von natürlichen Personen verbunden sind.
Eine Verbundenheit der Unternehmen liegt vor, wenn eine gemeinsam handelnde Gruppe von natürlichen Personen bei beiden Unternehmen vorliegen und diese damit Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit der betreffenden Unternehmen ausüben kann, so dass diese Unternehmen nicht mehr als wirtschaftlich unabhängig voneinander angesehen werden können (Vgl. FG Sa.-Anh. v. 24.3.2011 – 1 K 1725/07; EuGH v. 27.2.2014 – C-110/13).
Familiäre Verbindungen: In den FAQs zu der Frage, wann Unternehmen als verbunden gelten, wird zusätzlich in der Fußnote 23 zu Punkt 5.2 geregelt, dass familiäre Verbindungen als ausreichend gelten für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Eine familiäre Verbindung liegt beispielsweise bei Eheleuten oder Geschwistern vor.
Der vermeintliche Rückgriff auf die Leitlinien der Europäischen Kommission durch die Bewilligungsstellen geht hier fehl. In der hierzu relevanten Entscheidung Kommission (Nr. C 8/2005 – Nordbrandenburger Umesterungswerke NUW vom 13.12.2006) wird dargelegt, dass über die familiären Verbindungen hinaus zwischen den betroffenen Personen, auch Geschäftsbeziehungen vorliegen und insb. die Familienmitglieder eng verbunden sein sollten. Mithin kann es sich m.E. beim Vorliegen von familiären Verbindungen lediglich um eine Vermutung für einen Unternehmensverbund, der jedoch mit einer guten Begründung widerlegt werden kann.
Im Rahmen der eingereichten Schlussabrechnungen stellen die Bewilligungsbehörden nun reihenweise Fragen zu möglichen verbundenen Unternehmen. Sofern die Bewilligungsbehörde einen Unternehmensverbund annimmt, darf nur ein Unternehmen ein Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe stellen. Für die anderen Unternehmen ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe mangels Antragsberechtigung.
Beraterhinweis Zur Frage, ob familiäre Verbindungen als ausreichend gelten, um einen Unternehmensverbund anzunehmen, existiert derzeit noch keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Sofern die Bewilligungsbehörde einen Unternehmensverbund aufgrund familiärer Verbindungen annimmt, sollte hiergegen im Widerspruch- bzw. Klageverfahren vorgegangen werden.