Leitsatz

In Anzahlungen enthaltene Umsatzsteuer kann nicht (mehr) als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die geschuldete Leistung wegen Rücktritts vom Vertrag nicht mehr erbracht wird.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer hat Anzahlungen auf die herzustellende und an ihn zu liefernde Segelyacht geleistet. Hieraus hat er zunächst den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die vereinbarte Leistung - Lieferung des bestellten Katamarans - wurde aber wegen des Rücktritts vom Vertrag noch im gleichen Kalenderjahr nicht erbracht. Die Anzahlung wurde jedoch (noch) nicht zurück erstattet.

 

Entscheidung

Ein Unternehmer hat den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn für die vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wird, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn die vereinbarte Leistung - Lieferung des bestellten Katamarans - war wegen des Rücktritts vom Vertrag nicht erbracht. Der Vorsteuerabzug ist im Jahresbescheid auch dann zu berichtigen, wenn der Vorsteuerabzug in einer Voranmeldung vorgenommen wurde.

 

Hinweis

Gegen das vorstehende Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. des BFH: V B 195/03). Streitig könnte sein, ob die Berichtigung des vorgenommen Vorsteuerabzugs auch dann erfolgen muss, wenn die Anzahlung nicht zurück erstattet wird. Nach h.M. ist die Berichtigung nicht von der Rückgewähr der geleisteten Anzahlung abhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003, 2 K 297/02

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