Der Ausweis von Rücklagen und der Ausweis eigener Anteile ist handelsrechtlich in den §§ 247 Abs. 1, 266 Abs. 3, 272 Abs. 1a – 5 HGB geregelt. Die Bildung von Kapitalrücklagen und gesetzlicher Rücklagen für Aktiengesellschaften ergibt sich aus § 150 AktG, Regelungen zu Gewinnrücklagen finden sich in § 58 AktG.
Steuerrechtliche Regelungen finden sich in § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6b, § 6c und § 6d EStG sowie in den Hinweisen R 6.5 Abs. 4, R 6.6, R 6b und R 6c der EStR und in H 6b und H 6c der EStH. § 6b Abs. 2a S. 4 – 6 EStG enthält eine Verzinsungsregelung bei ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte.
Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.3.2019 wurde in § 6b Abs. 2a S. 7 EStG eine Sonderregelung für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergänzt, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien bzw. Nordirland zuzuordnen sind.
Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz werden in § 52 Abs. 14 EStG die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG zunächst vorübergehend um 1 Jahr und mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes um ein weiteres Jahr verlängert. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden die Reinvestitionsfristen nochmals verlängert. Ist eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden und müsste sie in diesem Zeitraum aufgelöst werden, dann endet die Reinvestitionsfrist gemäß § 52 Abs. 14 S. 4 – 6 EStG erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.
Das BMF hat in seinem Schreiben v. 7.3.2018 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsnorm des § 6b Abs. 2a EStG Stellung genommen.
Das BMF hat die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile im Schreiben v. 27.11.2013 geregelt und äußert sich in seinem Schreiben v. 20.11.2013 zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.