LfSt Bayern v. 5.10.2006, S 3804 - 4 St 35 N
Anlage: Urteil des FG Düsseldorf vom 14.6.2006, 4 K 7107/02 Erb (EFG 2006 S. 1447)
In dem dem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.6.2006 zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend. Das FA sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.
Das FG hat entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung.
In der Urteilsbegründung verweist das FG insbesondere auf das BFH-Urteil vom 12.7.2005 (BStBl 2005 II S. 843). Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit beim ehelichen Güterrecht im Erbschaftsteuerrecht anerkannt. Nach Ansicht des BFH ist die Grenze der Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn einem Ehepartner außerhalb der zivilrechtlichen Vorschriften eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die über den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung hinausgeht. Das FG sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zum Beginn der Ehe keine Überschreitung dieser Grenze.
Das FA hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Das Urteil des FG ist vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 12.7.2005 zutreffend.
Ich bitte, die Grundsätze der Entscheidung des FG Düsseldorf abweichend von R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR in gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Die Erbschaftsteuerrichtlinien werden insoweit bei nächster Gelegenheit überarbeitet.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1
ErbStG § 5;
BGB § 1371 Abs. 2
BGB § 1378 Abs. 3