Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs kann von den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbart werden. Beruht sie auf einer tariflichen Vereinbarung, so trifft der Tarifvertrag regelmäßig eine Aussage über den Fälligkeitszeitpunkt.
Der Anspruch aus Rückzahlungsklauseln wird ohne besondere Vereinbarung spätestens bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig (Ausnahme: Arbeitgeberdarlehen). Mit den fälligen Forderungen aus der Rückzahlungsvereinbarung kann der Arbeitgeber gegenüber Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers die Aufrechnung erklären. Diese unterliegt – mit Ausnahme von Vorschusszahlungen des Arbeitgebers – allerdings dem Aufrechnungsverbot mit unpfändbaren Forderungen, denn Gegenstand der Aufrechnung können nur die pfändbaren Gehaltsbestandteile des Arbeitnehmers sein. Die nicht der Pfändung unterliegende Vergütung ist trotz der bestehenden Rückzahlungsforderung in jedem Fall auszuzahlen.
Möglichst frühe Fälligkeit vereinbaren
Aus Sicht des Arbeitgebers sollte der Rückzahlungsanspruch zu einem möglichst frühen Zeitpunkt fällig werden. Nur dann kann bei einem längeren Abrechnungszeitraum und der nur begrenzt zur Verfügung stehenden pfändbaren Gehaltsbestandteile ein größerer Betrag im Wege der Aufrechnung einbehalten werden. In einzelvertraglichen Vereinbarungen sollte der Arbeitgeber daher darauf achten, dass der Fälligkeitszeitpunkt an die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung anknüpft und der Rückzahlungsanspruch in dem noch ausstehenden Umfang bereits mit deren Zugang beim Arbeitgeber fällig wird. In diesem Fall kann noch mit den ausstehenden Vergütungszahlungen des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgerechnet werden.
In Aufhebungsverträgen kann die Tilgung noch ausstehender Rückzahlungsbeträge gesondert vereinbart werden. Dabei ist auch ein Verzicht des Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB zulässig.
Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten unterliegen regelmäßig den im Arbeitsverhältnis geltenden Ausschlussfristen.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers noch ausstehende Rückzahlungsbeträge müssen ansonsten vom Arbeitgeber – ggf. nach vorheriger Mahnung – gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Arbeitsgerichte, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis handelt.
Für die Erstattung von überzahlten Sozialversicherungsbeiträgen gelten die gleichen Grundsätze wie bei Überzahlung von Sonderzuwendungen und Gratifikationen, bei denen der Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.