Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
3.1 Abgabepflicht – Abgabefristen – Vordrucke
Rz. 6
Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2022 endet (unter Beachtung des Wochenendes) am 2.10.2023. Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater eingereicht, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.7.2024. Einzelheiten zur Steuererklärungspflicht und den Möglichkeiten, in welcher Form die Steuererklärung erstellt und abgegeben werden kann (→ Tz 346 ff.).
Vereinfachte Erklärungsvordrucke (Arbeitnehmer/Nur-Rentner)
Für Steuerbürger, die ausschließlich Arbeitslohn bezogen haben, oder Personen, die nur Renten, Betriebsrenten bzw. eine Pension beziehen, hat die Finanzverwaltung (in den meisten Bundesländern) vereinfachte Steuererklärungsvordrucke, die nur aus jeweils zwei Seiten bestehen, aufgelegt. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei Ihrem Finanzamt nach den vereinfachten Vordrucken. Bedenken Sie dabei aber auch, dass Sie in den vereinfachten Vordrucken nicht alle möglichen Steuervergünstigungen eintragen können.
Für (Nur-)Rentner und Pensionäre ohne andere Einkünfte hat das BMF auf seiner Homepage einen sog. "Steuerlotsen" zur Verfügung gestellt. Damit kann eine vereinfachte Steuererklärung online ausgefüllt und abgegeben werden. Bei technischen Problemen ist das Team des "Steuerlotsen" (kontakt@steuerlotse-rente.de) zuständig.
3.2 Welche Vordrucke müssen Sie ausfüllen?
Rz. 7
[Formularwegweiser]
Einen Überblick, welche Vordrucke Sie benötigen, können Sie sich anhand des folgenden Formularwegweisers verschaffen. Durch die Übernahme der eDaten ist bei Rentnern ohne weitere Einkünfte die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bereits erfüllt, wenn nur der unterschriebene Hauptvordruck abgegeben wird. Die Angaben zu Renten (Anlage R) sowie Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen (Anlage Vorsorgeaufwand) sind nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern ohne weitere Einkünfte reicht rechtlich ebenfalls die Abgabe des Hauptvordrucks (ohne Anlage N und Anlage Vorsorgeaufwand) aus. Dann werden aber außer den Sozialversicherungsbeiträgen keine Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen z. B. für Handwerkerleistungen) steuerlich berücksichtigt.
Eine Kurzübersicht über die auf dem jeweiligen Vordruck notwendigen Eintragungen finden Sie jeweils vor den ausführlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des jeweiligen Vordrucks.
3.3 Wie werden die Vordrucke ausgefüllt?
Rz. 8
Den maschinell lesbaren Vordrucken sind Ausfüllhinweise beigefügt. Eine maschinelle Erfassung und Bearbeitung der Steuererklärung ist nur möglich, wenn Sie diese Ausfüllhinweise beachten.
Name und Steuernummer auf jeder Anlage sinnvoll
Tragen Sie unbedingt in der Kopfzeile jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Sie verhindern so, dass Anlagen nicht zugeordnet werden können und verloren gehen.
In den grünen Bereichen der Vordrucke sollten Sie keine Eintragungen oder Erläuterungen vornehmen. Soweit Sie Ihre Angaben erläutern wollen oder der in den Vordrucken vorgesehene Platz nicht ausreicht, verwenden Sie dafür ein gesondertes Blatt und weisen Sie durch eine entsprechende Eintragung in Zeile 45 (Kennzahl 175) auf der Rückseite des Hauptvordrucks darauf hin. Eine saubere Aufstellung Ihrer Kosten erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung – insbesondere die Prüfung Ihrer Angaben auf Schlüssigkeit und rechnerische Richtigkeit.
Generell gilt, dass steuerlich relevante, der Finanzverwaltung elektronisch übermittelte Daten (s. o.) nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Die entsprechenden Bereiche sind im Vordruck dunkelgrün unterlegt und mit einem "e im Kreis" gekennzeichnet. Der Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit dieser eDaten nicht verantwortlich.
Sind richtig übermittelte eDaten falsch übernommen worden, kann der entsprechend falsche Steuerbescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geändert werden (§ 175b Abs. 1 AO). Wurden falsche Daten übermittelt, dann kann eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ebenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung erfolgen. Trotzdem ist es sinnvoll, die übermittelten eDaten am besten beim Ausfüllen der Steuererklärung bzw. spätestens nach Erhalt des Steuerbescheids zu prüfen, insbesondere wenn der Steuerbescheid deutlich von den Vorjahren abweicht.
Wenn Sie anhand Ihrer ausfüllten Steuererklärung eine Prüfberechnung mit einer gekauften Steuersoftware (z. B. Taxman) durchführen möchten, müssen Sie alle Daten erfassen, da die Programme keinen Zugriff auf die, dem Finanzamt übermittelten Daten haben.