Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen HRB 100418) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Registergericht - vom 25. September 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB XXXXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L. eingetragen. Mit Schreiben vom 2. August 2019 meldete ihr Verfahrensbevollmächtigter als beurkundender Notar gemäß § 378 Abs. 2 FamFG unter Vorlage eines notariellen Protokolls vom 1. August 2019 über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (UR. Nr. XXXXXXXXXXX des Notars ... pp. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister an:
"(1) Die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 1. August 2019 hat die formwechselnde Umwandlung und grenzüberschreitende Sitzverlegung der ... pp. GmbH mit dem Sitz in L. in die Rechtsform einer französischen Societé par actions simplifiée (Aktiengesellschaft) unter Annahme französischen Rechtsstatus beschlossen.
Die Firma der Zielrechtsträgerin lautet: ... pp. SARL.
Sie wird ihren Sitz in Frankreich haben.
Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft soll der Formwechsel zum 31.12.2018, 24.00 Uhr/ 1.1.2019, 0.00 Uhr als erfolgt gelten.
(2) Die neue Geschäftsanschrift lautet sodann: ... pp., Frankreich.
(3) Es wird beantragt, die Sitzverlegung vorbehaltlich der Eintragung im französischen Register T. vorzunehmen.
(4) Der Unterzeichner erklärt,
a) dass sämtliche Gesellschafter der formwechselnden GmbH auf Klageerhebung gegen die Wirksamkeit des Sitzverlegungsbeschlusses nach deutschem GmbHR verzichtet haben und daher eine Klageerhebung nicht mehr statthaft ist (§§ 198 Abs. (3),16 Abs. (2) UmwG);
b) die ... pp. GmbH keine Arbeitnehmer zum Umwandlungsstichtag und auch heute keine Arbeitnehmer hat und dass keine Vereinbarung über die Arbeitnehmermitbestimmung geschlossen wurde sowie auch kein Betriebsrat besteht;
c) am Satzungssitz in T., Frankreich eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausgeübt werden wird;
d) dass gegen die ... pp. GmbH bis zum Sitzverlegungsstichtag und auch heute kein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, Insolvenz oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist."
Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte das Amtsgericht - Registergericht - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Eintragung des - mangels Bekanntmachung analog § 122d UmwG nichtigen - Formwechsels nicht vollzogen werden könne. Darüber hinaus sei analog § 122e UmwG der Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes nicht möglich. In seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 19. September 2019 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. darauf hin, dass eine analoge Anwendung der §§ 122a ff. UmwG auf den vorliegenden Fall des Herausformwechsels in der Literatur abgelehnt werde, weil die in den vorgenannten Normen getroffenen Regelungen große Unterschiede zum Formwechsel aufwiesen. Da nur ein Rechtsträger beteiligt sei, der auch den Gläubigern nach dem Formwechsel weiter zur Verfügung stehe, gehe die Schutzvorschrift des § 122d UmwG ins Leere. Da die Gesellschaft kaum Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufweise und abgesehen von dem Geschäftsführer hier keine Arbeitnehmer für diese tätig seien, könne auch ein möglicher Umwandlungsbericht im Sinne des § 122e UmwG zur Information der Gläubiger und Arbeitnehmer über die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf sie seine Funktion nicht erfüllen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Handelsregisteranmeldung vom 2. August 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in Ermangelung derzeit existierender nationaler Vorschriften zur Behandlung des grenzüberschreitenden Formwechsels eine analoge Anwendung der §§ 122a ff. UmwG i.V.m. den §§ 190 ff. UmwG angezeigt sei, um die Regelungslücke bezüglich des Schutzes von Arbeitnehmern, Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern zu schließen. Gestützt werde diese Auffassung auch dadurch, dass der Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen für Fälle wie den vorliegenden die Einführung einer dem § 122d UmwG vergleichbaren Regelung vorsehe. Gegen diesen ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses am 16. Oktober 2019 als zugestellt angenommenen Beschluss richtet sich die am 6. November 2019 durch die amtlich bestellte Vertreterin des beurkundenden Notars "namens des Beschwerdeführers zur vorgenannten Registersache" eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen auf die früheren Rechtsausführungen aus dem Schreiben vom 19. September 201...