Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Tenors eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils kann das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch auf den Inhalt der Klageschrift zurückgreifen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 137/16) |
Tenor
1. Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 - 14 O 137/16 - wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der in Ziff. 1 des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 2017 genannten Handlungen
- Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass der am 27. Januar 2016 verstorbenen Erblasserin sowie einer Wertermittlung des Unternehmens WGW einschließlich der im Eigentum dieses Unternehmens stehenden Immobilien und des Hauses ...pp.straße XX in ... pp. -
ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 100,- Euro ein Tag Zwangshaft angeordnet.
3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen dem Schuldner zur Last.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Dem Gläubiger wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts - bewilligt.
Gründe
I. Mit seiner nach bewilligter Prozesskostenhilfe zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Stufenklage vom 23. Januar 2017 hatte der Gläubiger angekündigt, er werde - auf der Auskunftsstufe - beantragen (Bl. 84 f. GA):
1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass der Erblasserin Frau A. I. D., geboren am XX.XX.XXXX, in dem
- sämtliche am Todestag der Erblasserin, dem 27. Januar 2016, vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind,
- sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten aufgeführt sind,
- sämtliche Schenkungen der Erblasserin an dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tode der Erblasserin aufgeführt sind,
- alle Zuwendungen der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff, 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind,
- alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten der Erblasserin aufgeführt sind.
2. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden, mitzuteilen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind oder gemischte Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts, mitzuteilen.
Insbesondere sollen auch die Bedingungen der Übertragung der Geschäftsanteile an der WGW, des Wertes der WGW sowie der nicht ausgeschütteten Gewinnrücklagen der WGW mitgeteilt werden.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Auskunft zu sämtlichen Positionen des Bestandsverzeichnisses zu belegen, insbesondere durch Vorlage des Gesellschaftervertrages, der Inventarliste, eines Gutachtens über den Wert der verwalteten Immobilie sowie der Firma WGW, eine Auflistung der Gewinne der letzten 5 Jahre und der nicht ausgeschütteten Gewinne, die auf den Geschäftsanteil der Erblasserin an der Firma WGW entfallen, zu belegen, weiter den Übertragungsvertrag des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen ... pp. vorzulegen.
5. Weiter wird der Beklagte verurteilt, Wertgutachten zum Wert der WGW, der Immobilien sowie der einzelnen Positionen des Verzeichnisses, Belege über die vorhandenen Bankguthaben der Erblasserin durch entsprechende Kontoauszüge zum Todestag, die Auflistung der Gewinne durch Vorlage von Gewinnermittlungen, die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse zur Gewinnausschüttung oder Verbleib der Gewinne in der Gesellschaft vorzulegen.
5.a) Weiter wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger die Bilanzen inklusive Gewinn- und Verlustrechnungen, inklusive Anlageverzeichnis der WGW Wohnungsbaugesellschaft Waldmohr mbH für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, sämtliche Mietverträge der von der WGW Wohnungsbaugesellschaft Waldmohr mbH vermieteten Wohnungen und Garagen, sämtliche Beschreibungen, Grundrisse, Angabe Quadratmeterzahl zu den Wohnungen, ggf. Garagen vorzulegen.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, Belege über die Auszahlung der Versicherungssumme wegen des Brandes in der Immobilie am Nordfeld vorzulegen.
Weiter wird beantragt, den Beklagten zur Vorlage der Einzelbuchungen und Belege der Jahre 2011 bis 2015 zu den Unterkonten der Bilanz der WGW Wohnungsbaugesellschaft mbH, Wertpapiere, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, h...