Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. "steckengebliebenen" Stufenklage
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 21.02.2012; Aktenzeichen 10 O 36/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Sa. vom 21.2.2012 (Az. 10 O 36/11) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits - ohne Berücksichtigung der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Kosten des Vergleichs - zu 80 % dem Kläger auferlegt werden, zu 20 % der Beklagten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.728,92 EUR.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte - seine Mutter - im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung für ein Hausgrundstück in Q., eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Pflichtteils aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters und Ehemannes der Beklagten, Herrn K.H.M., in Anspruch genommen.
Am 5.9.2008 schlossen die Eheleute einen Erbvertrag vor dem Notar S.B. in Sa. (Urkundenrolle Nummer), in welchem der Ehemann seine Ehefrau zur alleinigen Erbin einsetzte.
Am 23.1.2010 verstarb Herr K.H.M.. Mit an die Beklagte gerichtetem Anwaltsschreiben vom 27.5.2010 erklärte der Kläger, er sei neben seinem Bruder pflichtteilsberechtigt und habe einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Nachlasses. Zudem bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis zum 30.6.2010 durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen sowie über sämtliche ihr bekannte unentgeltliche Verfügungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren.
Die Beklagte ließ mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2010 erklären, der Auskunftsanspruch werde anerkannt und zu gegebener Zeit befriedigt. Innerhalb der gesetzten Frist sei das aber nicht möglich. Der Kläger verlängerte daraufhin die Frist nach telefonischer Rücksprache um drei Wochen. Unter dem 16.7.2010 erbat die Beklagte eine weitere Fristverlängerung und wies darauf hin, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht bestehe, da die Passiva die Aktiva überstiegen. Zur "Vorabinformation" ließ sie erklären, das vom Kläger als zum Nachlass gehörend vermutete Hausgrundstück stehe seit mehr als 30 Jahren in ihrem Eigentum.
Nach Ablauf einer letzten, zum 15.9.2010 gesetzten Nachfrist hat der Kläger am 8.10.2010 beim Landgericht Sa. eine Stufenklage eingereicht. Den vorläufigen Streitwert hat er - mit Blick auf seine Annahme, das Hausgrundstück der Beklagten sei jedenfalls im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen (siehe S. 8 des Schriftsatzes vom 28.2.2011) - auf 25.000 EUR beziffert.
Er hat in der Klageschrift behauptet, der Erblasser habe der Beklagten vor ca. 30 Jahren das vormals ihm allein gehörende Anwesen in der Straße Nr. 6, Q., geschenkt. Er hat die Ansicht vertreten, die Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB habe erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe - hier also mit dem Tod des Erblassers - zu laufen begonnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
1. in der ersten Stufe
a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 23.1.2010 verstorbenen Herrn K.H.M. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses;
b) den Wert des im Grundbuch von Q., Bl. Flur, Parzelle, eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;
2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist;
3. in der dritten Stufe an den Kläger den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5.11.2010 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In ihrer Klageerwiderung vom 14.1.2011 hat sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 692,29 EUR anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Zum Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 1.a) der Klageschrift hat sie behauptet, kein Notar sei zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bereit. Dem Wertermittlungsanspruch gemäß Ziffer 1.b) hat sie entgegengehalten, ihr Ehemann und sie selbst hätten das Hausanwesen mit Kaufvertrag vom 30.9.1972 zu je 1/2 erworben (Urkunde des Notars R.L. vom 30.9.1972, Urkundenrolle Nr.) und der Erblasser habe ihr seinen Anteil im Jahr 1979 keineswegs unentgeltlich übertragen, sondern gegen Übernahme damals noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verkauft (Kaufvertragsurkunde des Notars Dr. M.R. vom 21.5.1979, Urkunde Nr. ...). Den anerkannten Teil des Zahlungsanspruchs hat die Beklagte unter Vorlage eines selbst erstellten Vermögensverzeichnisses zum Todestag des Erblassers errechnet.
Der Kläger hat in seiner Replik vom 28.2.2011 an seinem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses festgehal...