Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Zusammenfassung
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen und im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt werden und durch ihren Zufluss den Arbeitnehmer bereichern.
1 Grundsätze
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Mit Wirkung ab 1.1.2020 hat der Gesetzgeber den insbesondere für die monatliche 50-EUR-Freigrenze sowie die 30-prozentige Pauschalbesteuerung von Sach- und Dienstleistungen bedeutsamen Begriff der Sachbezüge im EStG selbst definiert. Seitdem ist gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Andererseits werden zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) sowie entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) ausdrücklich als Sachbezug definiert. Voraussetzung für die Annahme eines Sachbezugs ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Folgende Vorteile sind als begünstigte Sachbezüge definiert:
- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, falls diese dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus dessen eigener Produktpalette zu beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind nicht auf das Inland beschränkt.
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent des Gutscheins/der Geldkarte und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen in diesem Sinne liegt vor
- bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland,
- bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken,
- bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. einem Symbol, einer Marke, einem Logo). Die Art des Betriebs (eigene Geschäfte, Genossenschafts- oder Konzernverbund, Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.
- Gutscheine oder Geldkarten unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (Beispiel: "Alles, was das Auto bewegt"). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es nicht an.
- Gutscheine oder Geldkarten unabhängig von einer Betragsangabe, die nur dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent des Gutscheins/der Geldkarte und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Beispiele: Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten in Form sog. digitaler Essenmarken). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
In keinem Fall als Sachbezug begünstigt sind Gutscheine oder Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oberhalb eines verbleibenden Restguthabens bis zu 1 EUR oder über eine eigene IBAN verfügen, für Überweisungen (z. B. PayPal) oder den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden oder aber als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Die Finanzverwaltung beanstandete abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt wurden.
Die anders lautende Rechtsprechung des BFH, wonach sich die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn danach richtet, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann und nach der Sachbezüge auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen ...