Freie Verpflegung
Personenkreis |
|
Frühstück |
Mittagessen |
Abendessen |
Verpflegung insgesamt |
|
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
volljährige Arbeitnehmer |
mtl. |
47,00 |
84,00 |
84,00 |
215,00 |
ktgl. |
1,57 |
2,80 |
2,80 |
7,17 |
Jugendliche und Auszubildende |
mtl. |
47,00 |
84,00 |
84,00 |
215,00 |
ktgl. |
1,57 |
2,80 |
2,80 |
7,17 |
volljährige Familienangehörige |
mtl. |
47,00 |
84,00 |
84,00 |
215,00 |
ktgl. |
1,57 |
2,80 |
2,80 |
7,17 |
Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
mtl. |
37,60 |
67,20 |
67,20 |
172,00 |
ktgl. |
1,26 |
2,24 |
2,24 |
5,74 |
Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres |
mtl. |
18,80 |
33,60 |
33,60 |
86,00 |
ktgl. |
0,63 |
1,12 |
1,12 |
2,87 |
Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres |
mtl. |
14,10 |
25,20 |
25,20 |
64,50 |
ktgl. |
0,47 |
0,84 |
0,84 |
2,15 |
Wert der an Familienangehörige abgegebenen Sachbezüge: Anzusetzen sind jeweils ausschließlich die o. g. Beträge für Angehörige, es erfolgt keine Addition mit dem Sachbezugswert für Beschäftigte. Lediglich für Verpflegung, welche unmittelbar dem Arbeitnehmer selbst zur Verfügung gestellt wird, sind die Sachbezugswerte "volljährige Arbeitnehmer" bzw. "Jugendliche und Auszubildende" anzusetzen.
Freie Unterkunft
|
Sachverhalt |
|
Unterkunft allgemein |
Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft |
|
Unterkunft belegt mit |
|
EUR |
EUR |
A |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
204,00 |
173,40 |
ktgl. |
6,80 |
5,78 |
2 Beschäftigten |
mtl. |
122,40 |
91,80 |
ktgl. |
4,08 |
3,06 |
3 Beschäftigten |
mtl. |
102,00 |
71,40 |
ktgl. |
3,40 |
2,38 |
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
81,60 |
51,00 |
ktgl. |
2,72 |
1,70 |
B |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
173,40 |
142,80 |
ktgl. |
5,78 |
4,76 |
2 Beschäftigten |
mtl. |
91,80 |
61,20 |
ktgl. |
3,06 |
2,04 |
3 Beschäftigten |
mtl. |
71,40 |
40,80 |
ktgl. |
2,38 |
1,36 |
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
51,00 |
20,40 |
ktgl. |
1,70 |
0,68 |
A = Volljährige Arbeitnehmer
B = Jugendliche und Auszubildende
Erläuterungen
Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (17 Jahre) nimmt am 15.1. eine Beschäftigung in den alten Bundesländern auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen.
Verpflegung |
7,17 x 17 Tage = |
121,89 EUR |
Unterkunft |
4,76 x 17 Tage = |
80,92 EUR |
Sachbezugswert insgesamt |
202,81 EUR |
Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
Für eine freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie Wohnungen grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht eine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2010 die Wohnung mit 3,55 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,88 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen:
Frühstück |
1,57 EUR |
Mittag-/Abendessen |
2,80 EUR |