Warum war dieses BMF-Schreiben vom 18.3.2021 notwendig? Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht keine Möglichkeit vor, auf eine Umsatzbesteuerung zur verzichten, wenn die Spende aus dem Unternehmensvermögen stammt. Um hier den Unternehmen die Möglichkeit von Sachspenden zu erleichtern, muss die Regelung zur Bemessungsgrundlage überprüft werden.
Das BMF-Schreiben nimmt hier eine Unterteilung in 3 Bereiche vor:
1. Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob der Gegenstand/die Ware im Zeitpunkt der Spende noch verkehrsfähig war. Laut dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 ist zum Beispiel bei Lebensmitteln von einer eingeschränkten oder nicht mehr vorhandenen Verkehrsfähigkeit auszugehen, wenn sich diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums befinden. Dies gilt ebenso für Non-Food-Artikel, die ein Mindesthaltbarkeitsdatum haben (zum Beispiel Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Bau-Chemieprodukte wie Silikon), aber auch Frischwaren (zum Beispiel Obst und Gemüse und Backwaren) und Blumen.
Die anzusetzende Bemessungsgrundlage für diese Waren mit eingeschränkter oder nicht mehr vorhandener Verkehrsfähigkeit beträgt 0 EUR.
Diese Regelung erleichtert die Lebensmittelspenden enorm und verhindert weitere Lebensmittelverschwendung.
2. Bei anderen Gegenständen und Waren, ausgenommen die, die unter 1. aufgezählt sind, wird von einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit ausgegangen, wenn sie erhebliche Material- oder Verpackungsfehler aufweisen. Hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn
- eine falsche Etikettierung vorgenommen wurde,
- Retouren beschädigt sind oder
- die Artikel falsch befüllt wurden.
Ebenso liegt eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor, wenn es sich um sog. Saisonware handelt, die nur noch schwer verkäuflich ist. Kommt es zu einer Spende solcher Artikel, kann eine reduzierte Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht werden. Entsprechend der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit ist die Bemessungsgrundlage im Vergleich zu noch voll verkehrsfähiger Ware zu mindern (in Betracht kommt hier zum Beispiel eine prozentuale Minderung).
3. Bei Neuware ohne jegliche Einschränkungen liegt keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor. Nur weil Waren ohne Beeinträchtigung aus logistischen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Verkehr gezogen werden, kann nicht von einem Verlust der Verkehrsfähigkeit ausgegangen werden. In diesen Fällen ist weiterhin der fiktive Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln und als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Dokumentation der Verkehrsunfähigkeit wichtig!
Das BMF-Schreiben geht nicht in die Tiefe, wenn es um die Definition der Verkehrsfähigkeit oder Verkehrsunfähigkeit geht. Deshalb ist auch die Minderung der Bemessungsgrundlage anhand der geminderten Verkehrsfähigkeit schwer bestimmbar. Um Streitereien mit dem Finanzamt bei späteren Prüfungen sowie Nachzahlungen zu vermeiden, sollte hier auf eine genaue Dokumentation geachtet werden.