rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufhebung der Vollziehung. Wiedereinsetzung bei Einspruchseinlegung per Telefax. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998 und 1999)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts kann für die Vergangenheit angeordnet werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem die Vollziehung aufzuheben ist, kommt es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar vorgelegen haben.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Falle verspäteter Einspruchseinlegung per Telefax nur dann zu gewähren, wenn die fehlgeschlagene Übermittlung unverschuldet gewesen ist. Der Steuerpflichtige muss alles mögliche und ihm zumutbare getan haben, um das Gelingen der Übermittlung zu überwachen. Seine Pflicht zur Ausgangskontrolle endet erst dann, wenn ausweislich des Sendeberichts feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 Sätze 3, 1, Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 355 Abs. 1 S. 1, § 110 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung des Änderungsbescheides über Einkommensteuer 1998, Zinsen zur Einkommensteuer 1998 und Solidaritätszuschlag 1998 sowie des Bescheides über Einkommensteuer 1999 und Solidaritätszuschlag 1999, soweit die von ihm geltend gemachten Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 2.900 DM in 1998 und in Höhe von 2.720 DM in 1999 nicht anerkannt wurden.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Elektriker im Außendienst. Mit Bescheid über Einkommensteuer 1998 und Solidaritätszuschlag 1998 vom 26.11.1999 erkannte das Finanzamt L. die vom Antragsteller geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 2.900 DM an. Es erklärte den Bescheid insoweit allerdings für vorläufig und gab dem Antragsteller auf, binnen vier Wochen eine Arbeitgeberbescheinigung über die geltend gemachte Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheit von über 8 Stunden an 150 Arbeitstagen und von über 14 Stunden an 70 Arbeitstagen beizubringen. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2001 über Einkommensteuer 1998, Zinsen zur Einkommensteuer 1998 und Solidaritätszuschlag 1998 änderte das Finanzamt Leipzig I den Bescheid vom 26.11.1999; es erhöhte die Einkommensteuer 1998 um 690 DM und den Solidaritätszuschlag 1998 um 37,95 DM und setzte Zinsen zur Einkommensteuer 1998 in Höhe von 27 DM fest. Mit Bescheid vom 24.01.2001 setzte das Finanzamt L. die Einkommensteuer 1999 und den Solidaritätszuschlag 1999 ohne Anerkennung der vom Antragsteller geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit wegen einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden an 180 Arbeitstagen und einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden an 46 Arbeitstagen in Höhe von insgesamt 2.720 DM fest.

Per Computer-Fax vom 28.02.2001 legte der Antragsteller unter Angabe seiner Steuernummer Einspruch ein. Aus den nachfolgenden begründenden Schriftsätzen wird deutlich, dass er sich gegen die Aberkennung der Verpflegungsmehraufwendungen wandte. Das Finanzamt L. wies den Antragsteller im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 08.03.2001 daraufhin, dass die Einsprüche verfristet seien. Falls der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen sei die Frist einzuhalten, könne er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Daraufhin trug der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.03.2001 vor, er habe bereits am 26.02.2001 versucht ein Fax mit der Bitte um Fristverlängerung bzw. mit der Mitteilung, dass ein Einspruch eingehen werde zu senden. Am 28.02.2001 habe er anhand des Sendeprotokolls festgestellt, dass dieses Fax nicht eingegangen sei und habe es zusammen mit dem Einspruch erneut versandt. Wie sich herausgestellt habe, sei nur der Einspruch angekommen, was offenbar an einem Fehler in der Fax-Software gelegen habe. Am 27.02.2001 sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, den ordnungsgemäßen Versand vom Vortag zu prüfen, da er an diesem Tag 12 Stunden Dienst und außerdem Geburtstag gehabt habe, sodass er nach der Arbeit auch noch unterwegs habe sein müssen. Außerdem habe der Antragsteller während der Einspruchsfrist vom 07.02.2001 bis zum 16.02.2001 an einer akuten Infektion der oberen Atemwege gelitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Von daher habe sich aufgrund seiner doppelten Tätigkeit als Arbeitnehmer und als selbständiger Zählerableser erhebliche Arbeit aufgestaut.

Unter dem 09.04.2001 bat der Antragsteller um Aussetzung der Vollziehung.

Mit Bescheid vom 18.04.2001 lehnte das Finanzamt L. die Aussetzung der Vollziehung ab. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Antragstellers...

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