Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage ohne handschriftliche Unterzeichnung ist unzulässig. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage ebenfalls unzulässig. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid nach § 42 d EStG vom 23.02.2001)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die Klage nicht innerhalb der Klagefrist schriftlich, das heißt versehen mit handschriftlicher Unterschrift erhoben, so ist sie unzulässig.
2. Bei Unzulässigkeit der Klage ist in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1-2, §§ 64, 69 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
In der Hauptsache ist die Zulässigkeit der Klage des Antragstellers streitig.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid nach § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- über die Inhaftungnahme für Lohn- und Lohnnebensteuern für die Kalenderjahre 1996 bis 1997 vom 23. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Die am 27. März 2002 beim Antragsgegner angebrachte und am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage sowie der am 27. März 2002 beim Sächsischen Finanzgericht gestellte Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO- enthielten lediglich eine in Maschinenschrift gefertigte, jedoch keine handschriftliche Unterschrift. Am 04. Juli 2002 legte der Antragsteller dem Gericht sowohl eine handschriftlich unterzeichnete Klage als auch einen handschriftlich unterzeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor. Das Gericht forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2002 fruchtlos auf, innerhalb von 2 Wochen zu begründen, weshalb die am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage nicht handschriftlich erhoben worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.
Die am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage des Antragstellers ist nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat schriftlich, d.h. handschriftlich unterschrieben, erhoben worden (vgl. §§ 47 Abs. 1 und 2, 64 FGO; von Groll in Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 64 Rdnr. 19 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) und damit unzulässig. Der Antragsteller hat auch nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage mitgeteilt, weshalb er die Klage nicht handschriftlich unterschrieben hat (vgl. § 56 Abs. 1 und 2 FGO). Der angefochtene Haftungsbescheid ist daher bestandskräftig geworden. Damit fehlt für das Aussetzungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen