Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Umsatzsteuer-Festsetzung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts. Umsatzsteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Für die Feststellung der Uneinbringlichkeit einer Forderung i.S. des § 17 Abs. 2 UStG ist maßgeblich, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen die Annahme eines Forderungsausfalls herleiten darf. Diese steuermindernde Tatsache muss objektiv feststehen. Die objektive Feststellungslast hierfür trägt der Steuerpflichtige.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Forderungen der Klägerin uneinbringlich sind und damit der Umsatzsteuerbescheid 1998 zu berichtigen ist.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Handel mit Roh- und Sekundärstoffen und die Unternehmensberatung zum Gegenstand hat. Die Klägerin befindet sich in Liquidation. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 führte die Klägerin negative Umsätze aus der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1998 aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 73.769 DM auf und berechnete darauf eine negative Umsatzsteuer von 11.065,35 DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26.08.1999 zum Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung auf. Der Prozessvertreter der Klägerin teilte darauf hin mit Schreiben vom 27.09.1999 mit, die Forderungen seien bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 05.05.1998 zu Unrecht nicht anerkannt worden, das FA habe entgegen der beiden Schreiben vom 06.11.1997 und vom 22.12.1997 eine Ausbuchung der Umsätze wegen Uneinbringlichkeit verneint. Eine Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei jedoch bereits dann anzunehmen, wenn die fällige Forderung nach der ersten Mahnung, zumindest einen Monat nach Fälligkeit, nicht beglichen sei. Das FA forderte mit Schreiben vom 01.10.1999 die von dem Klägervertreter benannten Schreiben vom 06.11.1997 und 22.12.1997 in Kopie an. Eine Reaktion von Klägerseite erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 03.12.1999 setzte das FA die Umsatzsteuer 1998 auf 164 DM fest und berücksichtigte die in der Steuererklärung erklärten negativen Umsätze nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde nicht begründet. Am 19.09.2001 wies das FA mit Einspruchsentscheidung den Einspruch als unbegründet zurück. Es sei der Nachweis für die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht erbracht worden. Uneinbringlichkeit einer Forderung hege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderung nicht erfüllt und auch weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar sei. Für die insoweit erforderlichen Maßnahmen des Gläubigers der Forderung genüge eine Mahnung nicht, es sei eine gerichtliche Geltendmachung zu fordern. Auch durch Beauftragung eines Inkassobüros könne der Gläubiger seine Eintreibungsbemühungen nachweisen. Die Klägerin habe solche Maßnahmen jedoch nicht nachgewiesen.
Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht. Eine Begründung gab sie nicht ab. Auch innerhalb der durch den Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist erbrachte die Klägerin keinen Nachweis über die (Un-)Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Forderungen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage richte sich gegen die Nichtanerkennung der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit in Höhe von 73.769 DM.
Die Klagepartei beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 03.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2001 dahin gehend zu ändern, dass eine Umsatzsteuer in Höhe von – 11.065,35 DM berücksichtigt wird.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Klage.
Es verweist auf seine Einspruchsentscheidung.
Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 UStG ist die Umsatzsteuer- Festsetzung zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist.
Für die Feststellung der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist maßgeblich, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen die Annahme eines Forderungsausfalls herleiten darf (Mößlang in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, Stand 08.2002, § 17 Rdnr. 60 m.w.N.). Diese steuermindernde Tatsache muß objektiv feststehen. Die objektive Feststellungslast hierfür trägt der Steuerpflichtige.
Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderungen des FA innerhalb des Verwaltungsverfahrens und einer gerichtlich gesetzten Ausschlussfrist hat sie die streitgegenständlichen Forderungen und deren Schuldner nicht bez...