rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Regallagers mit Doppelfunktion (Gebäudefunktion und betriebliche Funktion) als Grundvermögen und nicht als Betriebsvorrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Regallager für Garn sowie eine Palettenlagerhalle, die jeweils aus einer die Außenwandverkleidung und das Dach tragenden Stahltragekonstruktion bestehen, sind bewertungsrechtlich keine Betriebsvorrichtungen, sondern als Gebäude zu behandeln, wenn die tragenden Stahlrahmenkonstruktionen, die gleichzeitig das Regallager bilden, auf 60 bis 80 cm tief gegründeten Stahlbetonstreifenfundamenten in den Betonfußboden der Hallen einbetoniert und damit fest mit dem Grund und Boden verbunden sind.
2. Das gilt auch dann, wenn in den Hallen laut Arbeitsstättenverordnung nur ein Aufenthalt von bis zu zwei Stunden zulässig ist und die Regalkonstruktion insoweit eine Doppelfunktion hat, als sie sowohl die Lasten aus der Umhüllungskonstruktion (Dach und Außenwände) als auch die Lasten aus den Lagergütern übernimmt.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 1 Nr. 1; BewG DDR § 129 Abs. 2; BewG DDR § 50 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2001. Streitig ist, ob eine Regallagerhalle für Garn und eine Palettenlagerhalle – jeweils belegen in der F. 1 in L. – als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude und damit Grundvermögen einzuordnen ist.
Im Rahmen einer Ortsbegehung am 17.02.2004 stellte die Bausachverständige des Finanzamtes G. folgendes fest:
Das 1997 errichtete überdachte Regallager für Garn (Länge: 15,33 m, Breite: 15,28 m, Höhe: mind. 4,07 m, max. 4,6 m) besteht aus einer Stahltragkonstruktion, die gleichzeitig als Regalkonstruktion dient, und die „Einhausung” – bestehend aus Profilwandtafeln und einer Metallprofildecke in Pultdachform – trägt. In der Wand zum bereits vor der Errichtung existierenden Altgebäude ist eine torähnliche Öffnung vorhanden, durch die das streitbehaftete Regallager befahren und begangen werden kann. An den Seiten des Regallagers, die an die vorhandene Altbebauung anschließen, sind keine eigenen Wände vorhanden. Das Bauwerk ist durch keine baulich relevanten Verbindungen mit dem Altgebäude verbunden.
Die 2000 errichtete Palettenlagerhalle (Länge: rd. 35 m, Breite: rd. 24 m, Höhe im Bereich des Anbaus am bereits vorhandenen Gebäude: ca. 7,3 m, Traufhöhe an der niedrigsten Stelle; 6,5 m) besteht aus einer Stahltragekonstruktion (Stützen, Querträger, Diagonalverbindungen), die gleichzeitig als Regalkonstruktion dient und die Außenwandverkleidungen und das Dach einschließlich Dachbinder trägt. Das Lager besitzt zum vorhandenen Altgebäude keine Abschlusswand, nur im Dachbereich wurde ein wetterdichter Anschluss geschaffen. Es seien „keine baulich relevanten Verbindungen mit dem Altgebäude vorhanden”.
Nach Auffassung der Bausachverständigen handele es sich bei beiden Bauwerken um Gebäude. Dabei sei unschädlich, dass die Regalkonstruktion gleichzeitig als Tragkonstruktion der Umhüllung des Gebäudes diene (dazu BFH-Urteil vom 28.05.2003 II R 41/01). Auf den Bericht der Bausachverständigen (Blatt 6 ff. der Einheitswertakten) nebst Bauskizze und Fotos wird Bezug genommen.
Die Klägerin lehnte im Schreiben vom 15.03.2004 die Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes ab, weil es sich bei den vorgenannten beiden Objekten nicht um Gebäude handele. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.07.2004 den Einheitswert auf den 01.01.1998 auf 139.122 EUR fest. Durch die Erhöhung der Feststellungsgrundlage kam es aufgrund der Fortschreibungsgrenzen des § 22 BewG zu keiner Änderung des Einheitswertes. Durch Wertfortschreibung vom 22.07.2004 auf den 01.01.2001 wurde der Einheitswert auf 154.614 EUR festgesetzt. Auf den Einheitswertbescheid vom 22.07.2004 (Blatt 161 ff. der Einheitswertakten) wird Bezug genommen. Hierbei hat der Beklagte den Einheitswert aus dem Zugang des Regallagers für Garn mit einem Betrag von 5.025 DM und aus dem Zugang des Palettenlagers mit einem Betrag von 24.070 DM erhöht. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der durch die Entscheidung vom 21.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Im Klageverfahren legten die Klägerinvertreter mit Schriftsatz vom 22.08.2006 die „Gutachterliche Stellungnahme” des Dipl. Ing. U. M. vom 12.06.2006 vor (Aktenseitentasche), auf die Bezug genommen wird. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 10.10.2006 im Klageverfahren die „Baufachliche Stellungnahme” des Bausachverständigen der Oberfinanzdirektion C. vor (Blatt 56 ff. der Gerichtsakte [GA]), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten der betrieblichen Erweiterung eine Betriebsvorrichtung vorliege, die gemäß § 68 Abs. 2 BewG nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Im Rahmen der Betriebserweiterung seien zunächst Regale ...