Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Nr. 45 EStG stellt Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Die Vorschrift gilt nicht entsprechend für einen Steuerpflichtigen, der als selbstständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Der in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluss von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 45, § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um einen privaten Anteil an den Telefonkosten zu erhöhen sind.

Der Kläger wendet sich gegen den mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2002 bestätigten Bescheid vom 4. Februar 2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. Der Beklagte hatte den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 2000 festgestellt i.H. von 3.495,00 DM unter Berücksichtigung eines im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. Februar 2002 vorgenommenen Verlustabzuges i.H. von 6.653,00 DM. Im Einkommensteuerbescheid 2000 sind Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft i.H. von 19.555,00 DM angesetzt worden (vor Abzug des Freibetrages für Land- und Forstwirte gemäß § 13 Abs. 3 EStG). Demgegenüber hatte der Kläger die auf der Grundlage von Einnahme-Überschussrechnungen ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 19.494,00 DM erklärt (vgl. Anlage L zur ESt-Erklärung 2000). Die Erhöhung der Einkünfte für 2000 um 61,00 DM resultierte daraus, dass der Beklagte den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 um einen nicht angesetzten Privatanteil für die Nutzung des betrieblichen Telefons erhöht hatte. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist hingegen unter Ansatz eines Privatanteiles ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Bilanzakten befindlichen Einnahme-Überschussrechnungen verwiesen.

Der Kläger macht geltend, seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien nicht um einen Privatanteil an den Telefonkosten zu erhöhen: Gemäß § 3 Nr. 45 EStG seien ab 2000 die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt. Die Vorschrift sei verfassungswidrig, soweit sie die Steuerbefreiung lediglich für Arbeitnehmer vorsehe, nicht aber für Gewerbetreibende, Selbständige sowie Land- und Forstwirte. Ein sachlicher Grund dafür bestehe nicht: Entscheide sich der Gesetzgeber, wie in § 3 Nr. 45 EStG geschehen, aus Gründen der Vereinfachung für die Steuerbefreiung der privaten Telefonnutzung, so würden Unternehmer durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer in verfassungswidriger Weise diskriminiert, da bezogen auf den Vereinfachungszweck ein sachlicher Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne, nicht exisitiere. Der Kläger bezieht sich auf ein von ihm vorgelegtes Rechtsgutachten vom 7. Juli 2002 der Privatdozentin Dr. J H zur Vereinbarkeit von § 3 Nr. 45 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Bl. 11-29 dA).

Für den Fall, dass das Gericht § 3 Nr. 45 EStG für verfassungswidrig hält, regt der Kläger an, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

Er beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 vom 4. Februar 2002 dahingehend zu ändern, dass ein verbleibender Verlustvertrag zum 31. Dezember 2000 i.H. von 3.615,00 DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in § 3 Nr. 45 EStG vorgesehene Steuerbefreiung gelte nicht für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige. Der Ausschluss von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte bezieht sich unter anderem auf das BMF-Schreiben vom 6. Mai 2002 IV A 6 – S 2144 – 19/02 (vorgelegt als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2002, Bl. 38 dA; das BMF-Schreiben ist veröffentlicht in DStR 2002, 999). Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht einen privaten Anteil an der Nutzung des betrieblichen Telefons einkünfteerhöhend angesetzt. Die auf die private Nutzung der betrieblichen Telefonanlage entfallenden Kosten können nicht als Betriebsausga...

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