Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersversorgung als „Einkünfte und Bezüge” des volljährigen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für das volljährige Kind durch Umlagezahlung abgeführten Beiträge eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersversorgung (gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD] in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) sind mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht vergleichbar und gehören deswegen zu den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünften und Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (gegen Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.8.2006, 6 K 278/06).
2. Insoweit ist unerheblich, dass die Beiträge des Arbeitgebers nicht unmittelbar an das Kind, sondern direkt an die Zusatzversorgungseinrichtung ausgezahlt worden sind.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten beim Kindergeld für die Tochter S., geb. …, darum, ob der Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 wegen der Beiträge zu einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) überschritten wurde.
Die Tochter befand sich seit 1.9.2003 in einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation beim M.-Kreis, die bis 31.8.2006 dauern sollte. Auf die Ausbildungsbescheinigungen vom 12.8.2003 und vom 6.1.2005 wird Bezug genommen. S. war Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben hatte sie gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung. Nach den weiteren Vorschriften des ATV-K hatte sie nach Erfüllung der einzelnen Voraussetzungen einen Rentenanspruch (§ 5 f ATV-K) und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 3 ATV-K) einen Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Beiträge (§ 24 ATV-K). Aus der Entgeltabrechnung des Personalamtes des M.-Kreises vom 21.12.2004 für Dezember 2004, in der auch die Jahressummen aufgeführt sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes Zahlenwerk: Das Gesamtbruttoentgelt in Höhe der Jahressumme von 8.876,61 EUR bestand aus den Grundvergütungen für Auszubildende und der Zusatzversorgungsumlage (ZV-Umlage). Für den Monat Dezember 2004 betrugen die Grundvergütung für Auszubildende 666,15 EUR und die ZV-Umlage 37.97 EUR. Als Jahressummen wurde bei den gezahlten Ausbildungsvergütungen der steuerpflichtige Bruttobetrag von 8.411,71 EUR und bei den ZV-Umlagen 464,90 EUR ausgewiesen. Die Abzüge für die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung betrugen zusammen 1.712,41 EUR. In der Entgeltabrechnung für Dezember 2004 wurde der Betrag von 37,97 EUR als Abführung für die Zusatzversorgungsumlage vom auszuzahlenden Nettobetrag abgezogen. Für den M.-Kreis ist nach telefonischer Auskunft des dortigen Personalamts die Zusatzversorgungskasse Wiesbaden zuständig.
Die Tochter erhielt vom Arbeitsamt B. eine Berufsausbildungsbeihilfe, die auch den Fahrtkostenbedarf berücksichtigte. Nach dem vorgelegten Zahlungsnachweis wurde an die Tochter in der Zeit vom 1.1. bis 30.11.2004 ein Gesamtbetrag an Berufsausbildungsbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbedarf) in Höhe von 2.246,20 EUR ausgezahlt.
Die Familienkasse lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.1.2004 den Kindergeldantrag der Klägerin vom 2.1.2004 ab, da nach den vorliegenden Unterlagen das Einkommen des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten würde. Die Berechnungsgrundlagen stellte sie in den Anlagen zum Bescheid dar.
Auch den erneuten Kindergeldantrag der Klägerin vom 16.6.2005 bzw. 3.10.2005 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 27.10.2005 bzw. 9.11.2005 wegen Überschreitens des Grenzbetrages ab. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, da die vorgelegte Endabrechnung für das Jahr 2004 zeige, dass die Einkünfte deutlich unter 7.680 EUR liegen würden und deswegen ein Kindergeldanspruch bestehe. Die Familienkasse wies mit Einspruchsentscheidung vom 9.6.2006 unter Hinweis auf die beigefügten Berechnungsblätter den Einspruch zurück. Bei ihrer Berechnung ging die Familienkasse davon aus, dass S. im Jahr 2004 Einkünfte von 8.876,61 EUR und Bezüge von 2.412 EUR bezogen hatte. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.331,49 EUR ergab sich ein Betrag von 9.957,12 EUR, den die Familienkasse um eine Kostenpauschale von 180 EUR und um erhöhte Werbungskosten von 1.125 EUR auf 8.652,12 EUR verminderte, wodurch die Einkommensgrenze von 7.68...