Leitsatz
Die für das volljährige Kind durch Umlagezahlung abgeführten Beiträge eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersversorgung sind mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht vergleichbar und gehören deswegen zu den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünften und Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Die Tochter der Klägerin befand sich im Jahr 2004 in Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Da die Einkünfte und Bezüge über dem anteiligen Grenzbetrag lagen, lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für das Jahr 2004 ab. Im Einspruchs- und Klageverfahren beantragte die Klägerin, dass die tariflich vereinbarten Beiträge des öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersversorgung nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter angesetzt werden dürften, da sie der Tochter nicht zugeflossen seien. Es sei eine Umlagepflicht, die den Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrags über die Zusatzversorgungskasse treffe, woran der Ausbilder der Tochter gebunden gewesen sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG mindern die Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung nicht die Einkünfte und Bezüge des Kindes, da sie nicht mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind. Zwar handelt es sich bei der streitigen Zusatzversorgung auch um eine Pflichtversicherung, der sich das Kind nicht durch eigene Willensentscheidung hat entziehen können. Dies reicht aber noch nicht aus, um die ZV-Umlagen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unberücksichtigt zu lassen weil die Beiträge für eine zusätzliche über die gesetzliche Mindestversorgung hinausgehende Altersversorgung gezahlt werden. Nach Auffassung des FG ist es auch unerheblich, dass die Beiträge des Arbeitgebers nicht unmittelbar an das Kind, sondern direkt an die Zusatzversorgungseinrichtung ausgezahlt worden sind.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. III R 41/09 beim BFH geführt. In einem vergleichbaren Fall hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.7.2009 (13 K 1831/09) entschieden, das VBL Beiträge die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern. Auch hier ist eine Revision mit dem Az. III R 59/09 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 12.05.2009, 5 K 1239/06 (Kg)