Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Berücksichtigung von Zuschüssen. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Vereinbaren Käufer und Verkäufer neben der Übereignung eines Grundstücks in einem einheitlichen Vertragswerk auch dessen Sanierung, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in saniertem Zustand. Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind daher neben dem Kaufpreis auch die angefallenen Sanierungskosten.
2. Ein von der öffentlichen Hand gewährter Zuschuss zu den Sanierungskosten ist nicht in Abzug zu bringen, denn die tatsächlichen Sanierungskosten mussten unabhängig von der Bezuschussung aufgewandt werden. Der Zuschuss mindert nicht die Gegenleistung für den einheitlichen Vertragsgegenstand „saniertes Hausgrundstück”.
3. Mitinitiative des Käufers auf der Veräußererseite lockert nicht seine Bindung an den vom Veräußerer vorbereiteten Geschehensablauf. Unerheblich ist daher, ob der Käufer aufgrund seiner Beteiligung an der veräußernden GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Veräußerin hatte.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten vom 12.06.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.1998 wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 15.400 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 93 % und der Beklagte 7 %.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob und in welcher Höhe Sanierungskosten für das Hausgrundstück in – in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Mit Architektenvertrag vom 13.03.1996 beauftragte die Eigentümerin des Grundstücks in –, die J. GmbH, an der der Kläger und Herr W. J. alle Gesellschaftsanteile hielten, die P. GmbH mit Instandsetzung und Modernisierung des auf dem Grundstück in – befindlichen Mehrfamilienhauses. Der Vertrag unterscheidet folgende Leistungsphasen: 1. Grundlagenermittlung, 2. Vorplanung, 3. Entwurfsplanung, 4. Genehmigungsplanung, 5. Ausführungsplanung, 6. Vorbereitung der Vergabe, 7. Mitwirkung bei der Vergabe, 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und 9. Objektbetreuung. Der P. GmbH wurden zunächst die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 übertragen. Eine weitere Beauftragung ab Leistungsphase 5 sollte rechtzeitig in schriftlicher Form erfolgen. Unter dem 15.05.1996 beantragte die P. GmbH für die J. GmbH die Baugenehmigung für die Modernisierung und Instandsetzung des Hausgrundstücks. Am 29.07.1996 schrieb sie die Einzelgewerke der Sanierung im Deutschen Baustellen-Informations-Dienst aus.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.09.1996 erwarben der Kläger und Herr W. J. das Grundstück in – von der J. GmbH als Miteigentümer zu je ½ zu einem Kaufpreis von 250.000 DM. Mit Vereinbarung vom 16.10.1996 wurden die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 des Architektenvertrag vom 13.03.1996 von der „J. GmbH, jetzt: Jürgen und W. J.,” auf die P. GmbH übertragen. Am 21.10.1996 schlossen die J. GmbH als Eigentümerin, der Kläger und Herr W. J. als Erwerber und die Landeshauptstadt einen das Grundstück 6 betreffenden Vertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Danach sollte die Instandsetzung und Modernisierung des Hausgrundstücks in Höhe 480.074,08 DM auf der Grundlage veranschlagter Sanierungskosten in Höhe von 1.385.002,50 DM Brutto von der Stadt bezuschusst werden. Zuschussempfänger und Sanierungsverpflichtete sollten die Erwerber sein. Zwischen dem 09.12.1996 und dem 03.04.1997 vergaben der Kläger und Herr W. J. die Einzelgewerke aufgrund der erfolgten Ausschreibung im Umfang einer vorläufigen Gesamtauftragssumme von 999.458,90 DM. Für Vertragsänderungen bis 10 % der Auftragssumme und für die Abnahme wurde in den Bauverträgen die P. GmbH als Vertreterin der Auftraggeber benannt. Bis Oktober 1997 wurde die Sanierung durchgeführt.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.06.1997 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer gegen den Kläger in Höhe von 16.350 DM fest. In die Bemessungsgrundlage wurden neben dem Grundstückskaufpreis die Sanierungskosten wie in der in dem Vertrag mit der Landeshauptstadt veranschlagten Höhe von 1.385.002 DM einbezogen. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.08.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 11.08.1998 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, die Sanierungskosten seien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, da der Kläger und Herr W. J. gegenüber der J. GmbH nicht verpflichtet gewesen seien, Verpflichtungen aus bestehende...