Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner Bebauung. Gewinnfeststellung einheitlicher u. gesonderter 1993
Leitsatz (redaktionell)
Veräußert eine GbR ein im zeitlichen Zusammenhang erworbenes unbebautes Grundstück und geht das Eigentum noch vor Beginn der von ihr nach dem mit dem Grundstückserwerber abgeschlossenen Bauleistungsvertrag durchzuführenden Erschließung und Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes auf den Grundstückserwerber über, wird die GbR durch die Übernahme der Bauverpflichtung gewerblich tätig. Dass es sich insoweit um ein Objekt handelt, steht der Nachhaltigkeit nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine durch die Herren V. (V) und P. (P) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mbH. Die Erben des im Juli 1996 verstorbenen Gesellschafters V Frau K. und Herr T. V. sowie Frau K. B. haben den Rechtsstreit aufgenommen. Der im Gesellschaftsvertrag vom 30.Januar 1992 bestimmte Zweck der Klägerin sollte im Kauf eines Grundstücks, der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie dessen Verwaltung und Vermietung bestehen (§ 2 des Vertrages). Gemäß § 3 Abs. 4 des Vertrages sollte der Erwerb des Grundstücks durch P und V zu Bruchteilseigentum zu je 1/2 erfolgen und der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz des Vertrages sollte das Gesellschaftsverhältnis in jedem Fall mit Veräußerung des Grundbesitzes enden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.Februar 1992 (UR-Nr. 206/ 1992) erwarben P und V mehrere Grundstücke der Gemarkung Ps. (Flurstücke A) bis B) / 1511 qm / L.-Str. a)) als Miteigentümer zu je 1/2. Der Kauf erfolgte zum Zwecke der Bebauung mit zwei Wohn- und Geschäftshäusern. Die Käufer boten in diesem Vertrag dem Verkäufer den Erwerb von Teileigentum (Ladengeschäft, Büro, Wohneinheit) in dem neu zu errichtenden Objekt zum Herstellungspreis (§ 13 des Vertrages) an. Der Kaufpreis betrug 755.500 DM. Am 28.Oktober 1992 wurde der Grundstückskaufvertrag dahingehend neu gefasst, dass der Kaufpreis 1 Mio DM betrug, die o.g. Option entfiel und die Übergabe nach § 9 am 1.Oktober 1992 erfolgen sollte.
Mit Vertrag vom 1.Mai 1992 beauftragte die „I. P und V” ein Büro mit der Erbringung der Architektenleistungen für den Neubau für ca. 12,5 Mio. DM. Kreditverhandlungen wurden mit der B.-Bank aufgenommen. Die D.C. GmbH wurde mit der Vermittlung künftiger Mieter betraut.
Die D.-Bank, die ursprünglich erhebliche Flächen des noch zu erstellenden Objektes anmieten wollte, erwarb mit Vertrag vom 17.Dezember 1992 von P und V die o.g. Flurstücke und von der D.C. GmbH das Flurstück C) und wurde auf Grund der vertraglich vereinbarten Auflassung am 23.Juli 1993 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen (vgl. Grundbuchauszug, Blatt 243 der Akte). Daneben schloss sie mit P und V gemäß Abschnitt IV des o.g. Vertrages einen Werkvertrag (Planungsvertrag und Bauleistungsvertrag). Nach dem Planungsvertrag übernahmen P und V als Unternehmer die organisatorische und konzeptionelle Vorbereitung des Bauvorhabens und sollten die hierzu erforderlichen Verträge im eigenen Namen abschließen. In dem Bauleistungsvertrag verpflichteten sich P und V, das Bauwerk gemäß den in der Urkunde UR-Nr. AA) / 1992 aufgeführten Bauunterlagen sowie den getroffenen Vereinbarungen schlüsselfertig zu erstellen. Die Zusatzgewerke sollten mit den von der D.-Bank vorgeschlagenen Nachunternehmern durchgeführt werden. Auf einen entsprechenden Generalunternehmer war dies zu übertragen. Auch die Erschließung des Grundstücks oblag P und V. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 26.295.500 DM (Grund und Boden 845.500 DM / Werklohn 22.325.000 DM zzgl. 3.125.500 DM MwSt). Die Vergütung sollte zum 30.Dezember 1992 fällig sein und auf das Konto der „I. P & V GbR” (Konto-Nr. AAAAAAAA) / B.-Bank) überwiesen werden. Mit Vertrag vom 30.August 1993 wurde ein Ergänzungsvertrag geschlossen, der den Umfang der durch die D.-Bank initiierten baulichen Veränderungen und den Regiekostenanteil des Unternehmens erfasst, die vorläufige Kostenschätzung belief sich auf 5.128.250,40 DM (ohne MwSt).
Am 21.Dezember 1992 und 27.Januar 1993 erhielt die „I. P & V” die im Januar und April 1992 beantragten Baugenehmigungen für den ersten und zweiten Bauabschnitt. Am 7.Mai 1993 schloss die Klägerin mit der U. AG einen Bauleistungsvertrag einschließlich der erstmaligen Erschließung des Grundstücks. Der Werklohn hieraus beträgt 7.419.807,41 DM als pauschaler Festpreis.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stellte mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 12.März 1996 für 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von geschätzten 45.000 DM einheitlich und gesondert fest. Das FA wich damit von von der am 20.Februar 1995 für eine „P & V GbR” abgegebenen Erklärung über Einnahmen in Höhe von 2.243.579 DM und Werbungskosten in Höhe von 1.077.705 DM aus ...