Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes und von der GmbH zum Betrieb einer Schule genutztes Schulgrundstück nicht von der Grundsteuer befreit. enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG verfassungskonform
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermietet der Steuerpflichtige ein mit einem Schulhaus bebautes Grundstück an eine von ihm durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschte gemeinnützige GmbH, die in dem Gebäude eine Schule in freier Trägerschaft betreibt, so ist das Grundstück weder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG noch nach § 4 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer befreit, da es nicht unmittelbar der GmbH als gemeinnützigem Rechtsträger zuzurechnen ist. Ob zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH ertragsteuerlich eine Betriebsaufspaltung besteht, ist insoweit unerheblich; § 4 Nr. 5 GrStG erlaubt es nicht, dem Vermieter den Betrieb der Schule durch die Betriebsgesellschaft zuzurechnen.
2. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift sowie die Gesetzesentwicklung sprechen für eine enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG. Der Wortlaut des § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG knüpft an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität an; deswegen schließt eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes an den Betreiber der Schule die Steuerbefreiung aus.
3. Diese enge Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG ist verfassungsgemäß und steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Urteil des BVerfG, Urteil v. 10.11.1999, 2 BvR 2861/93.
Normenkette
GrStG § 4 Nr. 5 Sätze 1-2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b, S. 2, § 7 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein mit einem Schulhaus bebautes Grundstück, das der Kläger an eine gGmbH vermietet, die dort eine Schule in freie Trägerschaft betreibt, von der Grundsteuer befreit ist.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Schulgebäude bebauten in A. belegenen Grundstücks X.-straße 7, Flurstück …a. Dieses Grundstück wurde zunächst 2011 von der Landeshauptstadt A. an die B. GmbH veräußert. Auf dem Grundstück betrieb die B. m. gGmbH ein genehmigtes berufliches Gymnasium, eine genehmigte Mittelschule, eine genehmigte und anerkannte Berufsfachschule, eine genehmigte und anerkannte Fachoberschule und eine genehmigte Fachschule. Am 01.04.2013 wurde über das Vermögen der B. m. gGmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 29.07.2013 stellte die Sächsische Bildungsagentur fest, dass alle Rechte und Pflichten zum Betrieb der v.g. Schulen auf die D. gGmbH rückwirkend zum 01.05.2013 übergehen. Der Kläger ist Geschäftsführer dieser gGmbH und am Stammkapital zu 26,46 % beteiligt. Weitere 51 % des Stammkapitals hält die D. Holding AG, deren alleiniger Gesellschafter und Vorstandsvorsitzender ebenfalls der Kläger ist. Unter dem 26.09.2013 erfolgten gegenüber der B. GmbH Einheitswertfeststellung und Grundsteuermessbetragsfestsetzung jeweils auf den 01.01.2012. 2014 erwarb der Kläger das Schulgrundstück von der B. GmbH. Unter dem 23.04.2015 ergingen gegenüber der B. GmbH geänderte Bescheide über die Einheitswertfeststellung und die Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf den 01.01.2012. Gleichzeitig erfolgten gegenüber dem Kläger ungeachtet der von ihm bereits unter dem 05.08.2014 beantragten Grundsteuerbefreiung Zurechnungsfortschreibung und Grundsteuermessbetragsfestsetzung jeweils auf den 01.01.2015. Dagegen legte der Kläger am 22.05.2015 Einsprüche ein. Mit Bescheid vom 10.02.2016, zur Post gegeben am 12.02.2016, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Grundsteuerbefreiung ab. Dagegen legte der Kläger am 15.03.2016 Einspruch ein. Unter dem 03.12.2018 änderte der Beklagte die Zurechnungsfortschreibung und Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf den 01.01.2015 dahingehend, dass beides für vorläufig hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder § 4 GrStG erklärt wurde. Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 03.12.2018 wies er den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Grundsteuerbefreiung als unbegründet zurück.
Am 21.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Der D. gGmbH sei es nicht möglich gewesen, das Schulgrundstück zu erwerben, da sie die finanzierende Bank nicht als solvente Darlehensnehmerin akzeptiert habe. Deshalb habe der Kläger als Privatperson das Grundstück erworben und an die D. gGmbH vermietet. Im Rahmen dieses Mietverhältnis lege er die Grundsteuer auf die D. gGmbH um. Ertragssteuerlich sei durch die Vermietung des Schulgrundstücks eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger als Besitzunternehmen und der D. gGmbH als Betriebsgesellschaft begründet worden. Schulen seien grundsätzlich von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung lehne der Beklagte wegen des Auseinanderfallens des Eigentums am Schulgrundstück und des Betriebs der Schule ab. Vermiete die öffentliche Hand oder eine Kirche oder eine gemein...