Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Verkauf eines sanierungsbedürftigen Grundstücks durch eine GbR und Abschluss eines Generalübernehmervertrags mit einer personenidentischen neugegründeten GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Von der Grunderwerbsteuer soll der tatsächliche Zustand des Grundstücks erfasst werden, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist.
2. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des Zusammenwirkens ergeben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Das gilt entsprechend auch für den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht.
3. Ein zur Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes „bebautes bzw. saniertes Grundstück” führender hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen der – ein Grundstück veräußernden – GbR und einer neugegründeten GbR, die mit dem Grundstückserwerber einen Generalübernehmervertrag zur Sanierung des Grundstücks abgeschlossen hat, kann anzunehmen sein, wenn die Gesellschafter der veräußernden GbR und der neugegründeten GbR personell identisch und damit sachlich und wirtschaftlich eng verbunden sind.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern F. und L.. Diese erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 12. April 1999 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an der künftigen Gewerbeeinheit Nr. 1 und den künftigen Wohnungen Nr. 2, 7, 10, 11, 14 und 15 an dem Objekt X., Fl-Str. 669a eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. von P. Bl. 1504. Das Grundstück war mit einem sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhaus mit 13 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bebaut. Der Kaufpreis betrug 174.700 DM. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde am 30. Juni 1999 erteilt. Der notarielle Kaufvertrag vom 12. April 1999 wurde sowohl für die Veräußerin als auch für die erwerbende Klägerin von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen. Die Genehmigung der Veräußerin erfolgte am 08. Juli 1999 und am 15. Juli 1999. Die Genehmigung der erwerbenden Klägerin erfolgte am 12. April 1999.
Veräußerin war die D & L GmbH und die E. & V. GmbH in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (X.GbR) mit Sitz in M.. Einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der D & L. GmbH war Herr A. L.. Weiterer Gesellschafter war Herr M. F. Gesellschafter- Geschäftsführer der E. & V. GmbH waren die Herren E. und V.. Diese GbR beabsichtigte das Objekt grundlegend zu sanieren und hatte mit notarieller Grundlagenurkunde vom 10. Dezember 1998 eine Teilungserklärung abgegeben sowie eine Gemeinschaftsordnung. Bestandteil dieser Grundlagenurkunde war die Baubeschreibung, die Einzelheiten der Sanierung hinsichtlich Dach, Fassade, Decken und Böden, Bodenbeläge, Innenwände, Türen, Keller, Treppenhaus und der Technik des Hauses (sanitäre Installationen, sanitäre Objekte und Armaturen deutscher Markenprodukte- Firma K. oder gleichwertig-, Heizungsanlage -unter Festlegung auf Plattenheizkörpern in den Wohnungen-, Elektroinstallationen -unter Angabe des Schalter und Steckdosenprogramms-, Telefonanschlüssen und Beleuchtung in den Wohnungen) sowie Außenanlagen enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Baubeschreibung wird auf diese verwiesen. Weiter lagen der Grundlagenurkunde die Grundrisspläne mit dem Stand nach Sanierung bei. Ausweislich des notariellen Vertrages trat die Klägerin in alle Vereinbarungen der Teilungserklärung ein. Die Baugenehmigung wurde durch die Veräußerin im Mai 1998 zusammen mit der Eingabeplanung beantragt. Ausweislich der Prüfliste Bauvorhaben lag die Baubeschreibung vor (vgl. Bl. 6 Bauakte). Die Baugenehmigung wurde der Veräußerin am 25. August 1998 erteilt. Der Bauleiter wurde am 18. Mai 1999 bestellt (Bl. 101 Bauakte). Gleichzeitig wurde der Baubeginn angezeigt.
Mit gleicher notarieller Urkunde vom 12. April 1999 e...