Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Vorbringen im Einspruchsverfahren und gleichzeitig darüber hinausgehende Beantragung einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR
Leitsatz (redaktionell)
Ist das Finanzamt in Steuerbescheiden aufgrund von Feststellungen der Außenprüfung zu Vorjahren von den Angaben in den Steuererklärungen abgewichen und wurden deswegen Einsprüche eingelegt, so ist das spätere Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Bevollmächtigte nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt sowie die Summe aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge als Streitwert angibt und wenn hierdurch für das Gericht unklar bleibt, worüber es nun entscheiden soll und in welchem Rahmen die Änderung der angefochtenen Bescheide nun tatsächlich begehrt wird.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer (Hausmeisterservice nebst Wartung und Service von Zweirädern, PKW, Blockheizkraftwerken sowie Kleingeräten).
Am 17.07.2019 wurde die Einkommensteuererklärung der Eheleute samt der Anlage EÜR des Ehemannes sowie die Gewerbesteuererklärung des Ehemannes an das Finanzamt übermittelt. Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 wich das Finanzamt vom erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag für das Streitjahr dahingehend ab, dass der PKW-Eigenverbrauch erhöht und die gezahlte Vorsteuer gemindert wurde. Da der Kläger keine Umsatzsteuer eingereicht hatte, schätzte es insoweit die Besteuerungsgrundlagen in Höhe der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuern, kürzte letztere um einen Sicherheitsabschlag von 10 % und besteuerte zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des PKW-Eigenverbrauchs. Die Bescheide über Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2017 ergingen jeweils unter dem 08.01.2020.
Dagegen legte die Steuerberatung der Kläger Einsprüche ein, indem sie die v.g. Bescheide am 08.01.2020 an das Finanzamt zurückschickte und darauf jeweils handschriftlich „Einspruch!” sowie auf dem Einkommensteuerbescheid „Laut EÜR wurde der Gewinn auf 33.643,70 EUR erklärt!” und auf dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid „Daten stimmen nicht mit Übermittlung überein!” vermerkte. Gleichzeitig wurde eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die abgesehen von Rundungsdifferenzen den Voranmeldungen entsprach. Mit E-Mail vom 03.04.2020 übermittelte die Steuerberatung zur Erklärung von Abweichungen der Umsätze in der Steuererklärung und in der EÜR zwei Sachkontenblätter sowie das Anlageverzeichnis. Mit E-Mail vom 07.12.2020 übermittelte die Steuerberatung weitere Sachkontenblätter und Rechnungen. Ferner wurde im Einspruchsverfahren geklärt, dass das Fahrzeug VW T4 als LKW zugelassen war und nicht für eine Privatnutzung in Betracht kam, aber ein Kleinwagen Honda Jazz als geringwertiges Wirtschaftsgut angeschafft und bis 2018 auch privat gefahren wurde. Für diesen war die erklärte private PKW-Nutzung in Höhe von 1.320 EUR angesetzt worden, die entgegen der bislang erfolgten Veranlagung nicht aufgrund eines höheren Bruttolistenpreises erhöht werden musste.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 18.03.2021 änderte der Beklagte daraufhin die angefochtenen Bescheide und berücksichtigte umsatzsteuerlich aus dem ertragssteuerlich erklärten PKW-Eigenverbrauch in Höhe von 1.320 EUR anteilig eine vorsteuerbehaftete unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 1.000 EUR. Die darauf festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 190 EUR erhöhte zugleich als Entnahme den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbeertrag. Zudem wurde entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung für die Vorjahre die Abschreibung eines Rolltores als Betriebsvorrichtung aberkannt und die Aufwendungen dafür in die Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung eines von der Betriebsprüfung als Hallenneubau angesehenen Garagenumbaus mir 3 % jährlich einbezogen. Ferner wurde die Afa-Bemessungsgrundlage für den Hallenneubau um einen geschätzten Anteil von 6.500 EUR der als sofort abziehbare Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke verbuchten Beträge in Höhe von insgesamt 10.877,70 EUR erhöht. Im Ergebnis ergaben sich dadurch um 6.044,37 EUR geringere Betriebsausgaben. Im Übrigen wurde den Einsprüchen abgeholfen. Die Einspruchsentscheidungen datieren jeweils vom 18.03.2021.
Am 20.04.2021 haben die Kläger Klage erhoben.
Zunächst haben sie angekündigt, die Aufhebung der Bescheide über Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbemessbetrag vom 02.01.2020 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 18.03.2021 zu beantragen und sich zur Begründung auf das Vorbringen im Einsp...