Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten im Antrag auf Investitionszulage. Beweislast des Antragstellers. Gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Investitionszulage 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Investitionszulage ist als unwirksamer Verfahrensantrag zu werten, wenn er nicht innerhalb der Antragsfrist auf amtlichem Vordruck gestellt und von Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.

2. Der Antragsberechtigte hat dem Finanzamt die höchstpersönliche Unterschrift nachzuweisen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten.

3. Ausführungen zur Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der Umstände des Einzelfalls sowie zur Würdigung eines zum Beweis der Urheberschaft einer Unterschrift erstellten Schriftgutachtens.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 6 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 150 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die festgesetzte Investitionszulage für das Jahr 1991 zurückgefordert werden kann, weil der Zulageantrag mangels eigenhändiger Unterzeichnung durch die anspruchsberechtigte Klägerin unwirksam war.

Die Klägerin (Kl) betreibt ein GerüstB.unternehmen. Im Jahr 1992 hatte sie ihren Wohnsitz in A. und war dort noch ganztägig als Krankenschwester im Krankenhausdienst tätig. Mit Bescheid vom 05.03.1992 wurde der Klägerin antragsgemäß vom Finanzamt A.-Innenstadt Investitionszulage 1991 in Höhe von 51.576 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gewährt. Der Antrag enthält die mit Datum vom 17.01.1992 versehene Unterschrift „R.” und ist am gleichen Tag vom Ehemann zusammen mit einer ebenfalls mit „R.” unterschriebenen Anlage persönlich beim Finanzamt L. IV eingereicht worden. Dieses leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt A.-Innenstadt, das Wohnsitzfinanzamt der Klägerin, weiter. Das Konto, auf das die Investitionszulage laut Antrag ausbezahlt werden sollte, lautete auf den Namen des Ehemannes der Klägerin. Dieser betrieb in A. ein branchengleiches Unternehmen.

Im August 1993 zog die Klägerin von A. nach T. um. Bei einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Klägerin in der Zeit vom 11.09.1995 bis 17.10.1995 durch das neu zuständig gewordene Finanzamt L. stellte die Prüferin fest, der Antrag sei in „nach Überzeugung der BP” nicht von der Klägerin unterzeichnet worden, weil aufgrund des Vergleichs mit zeitnahen Unterschriften der Klägerin und ihres Ehemannes „die Vermutung naheliege”, daß es sich bei der Unterschrift auf dem Antrag auf Investitionszulage um die Unterschrift des Ehemannes der Klägerin Herrn F. R. handle. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und erließ am 27.06.1996 gemäß § 164 AO einen Änderungsbescheid, in dem es die gewährte Investitionszulage von 51.576 DM zzgl. Zinsen von 13.132 DM zurückforderte. Zur Begründung des Einspruchs trug der Prozeßbevollmächtigte vor, die Klägerin habe versichert, daß sie den Antrag auf Investitionszulage 1991 persönlich unterzeichnet habe.

In einem Schreiben an den Ministerpräsidenten des Freistaates S. vom 13.09.1996 trug die Klägerin vor, sie sei bis 1993 noch als Krankenschwester in A. tätig gewesen. Sie fährt dann fort:

„Wegen der personellen Situation und der großen Entfernung war es mit nicht möglich, selbst in L. zu sein. Aus diesem Grund führte mein Ehemann die Geschäfte in L.. So wurde von ihm auch der Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1991 am 17.01.1992 im Finanzamt L. persönlich abgegeben. Da mein Ehemann bis dahin alle Geschäfte mit dem Finanzamt für mich regelte und auch von mir dazu bevollmächtigt war, wurde der Antrag auf Investitionszulage von ihm in meinem Namen ausgefüllt und erstellt. Nach meinem Wohnsitzwechsel von A. nach L. habe ich dann alle folgenden Anträge selbst ausgefüllt. Als mein Mann den Antrag auf Investitionszulage 1991 im Januar 1992 persönlich abgab, wurden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen. Mein Mann wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, daß für die Erstellung des Investitionszulageantrages eine Vertretungsvollmacht nicht ausreicht. So sind wir davon ausgegangen, daß alles in Ordnung ist.”

Mit Verfügung vom 16.12.1996 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist aufgrund der Kreisgebietsreform und der damit zusammenhängenden Neuaufteilung der L.er Finanzämter das Finanzamt L. aufgelöst und das Finanzamt L. I Beteiligter im Klageverfahren geworden.

Die Klägerin trägt vor: Sie habe den Zulageantrag eigenhändig unterschrieben. Sie habe zwar zum Beginn ihrer Selbständigkeit ihrem Ehemann Vollmacht erteilt, sie auch im Rechtsverkehr zu vertreten, da sie bis 1993 noch in A. beruflich gebunden gewesen sei. Wegen der großen Entfernung von rund 600 km habe ihr Ehemann bis dahin die Geschäfte in L. geführt. Er habe auch den Antrag Investitionszula...

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