Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung eines nach Anschaffung modernisierten Altbaus nach dem Fördergebietsgesetz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anschaffungskosten eines vermieteten Mehrfamilienhauses sind nicht nach § 3 FördG begünstigt, wenn das Gebäude nach Erwerb modernisiert wird, ohne dass durch die Bauarbeiten ein neues Wirtschaftsgut entsteht.
2. Im Zuge der Modernisierung anfallende nachträgliche Herstellungskosten unterfallen der Förderung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG.
Normenkette
FördG §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Sonderabschreibung bei der Einkommensteuer (ESt).
Die Kläger wurden im Jahr 2000 gemeinsam vom Beklagten zur ESt veranlagt. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 13. Juli 1991 das Grundstück J.platz 35 in W. zum Preis von DM 116.835, wobei auf das Gebäude, ein vermietetes Mehrfamilienhaus, ein Anteil von DM 97.365 entfiel. In den Jahren 1992 bis 1995 wendeten die Klägerin für die Sanierung des Hauses DM 457.325 auf. Sie nahm für die Anschaffungskosten sowie die Sanierungskosten als nachträgliche Herstellungskosten in den Jahren 1992 bis 1995 Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz (FördG) i. H. v. 50 % in Anspruch. Zugleich wurden lineare Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht. Am 12. Oktober 2001 reichten die Kläger beim Beklagten die ESt-Erklärung für 2000 ein und machte u. a. Absetzungen für Abnutzungen (AfA) i. H. v. DM 66.620 für das Gebäude geltend. Der Beklagte setzte die ESt mit Bescheid vom 6. Februar 2002 auf DM 26.358 fest, ohne die AfA nach FördG zu berücksichtigen. Es wurde lediglich eine lineare AfA gem. § 7 EStG von DM 5.312 zu Grunde gelegt. Am 30. Mai 2002 erging ein Änderungsbescheid, der die ESt auf EUR 12.401 herabsetzte. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen, wogegen sich die vorliegende Klage richtet. Während des gerichtlichen Verfahrens änderte der Beklagte den ESt-Bescheid am 13. Mai 2005 erneut und setzte nunmehr die ESt 2000 auf EUR 7.087,53 fest, ohne lineare Gebäude-AfA gem. § 7 EStG zu berücksichtigen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die AfA nach § 3 FördG im Jahr 2000 zu berücksichtigen sei. Nach § 3 FördG sei die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten begünstigt. Im Jahr 1991 seien keine Abschreibungen vorgenommen worden. Im Jahr 1992 seien sowohl die normale AfA nach § 7 Abs. 4 EStG als auch die Sonder-AfA nach FördG in Anspruch genommen worden. Dabei seien den Anschaffungskosten von DM 97.365 die Herstellungskosten von DM 270.766 hinzugerechnet worden. Die in den Jahren 1993 bis 1995 angefallenen als nachträgliche Herstellungskosten bezeichnete Umbaukosten von insgesamt DM 183.779 seien in den Steuererklärungen der betreffenden Jahre angesetzt und sowohl für die normale als auch für die Sonder-AfA herangezogen worden. Die Klägerin habe nicht ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie ein „anderes Gebäude” herstellen wollte, sondern sie sei nur von nachträglichen Herstellungskosten ausgegangen. Das BMF-Schreiben vom 10. Juli 1996 (BStBl I 1996, 687) sei im Streitfall nicht anwendbar, da es sich nur auf Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss beziehe. Jedenfalls sei von der Übergangslösung gem. Ziffer V Gebrauch zu machen. Die Förderung von „anderen Gebäuden” sei zudem in § 3 FördG nicht vorgesehen. Gem. des BMF-Schreibens vom 29. März 1993 (BStBl I 1993, 279) handele es sich bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen um nachträgliche Herstellungskosten, wenn die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung fänden. Ein anderes Wirtschaftsgut entstehe gem. Hinweis H 43 der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) entstehe ein anderes Wirtschaftsgut, wenn dieses durch die Maßnahmen nicht nur verbessert, sondern in seinem Wesen verändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert würde, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben. Die von den Klägern vorgenommenen Arbeiten (im Einzelnen Bl. 36 d. A.) hätten weder das Wesen des bisherigen Wohnhauses geändert, noch so umgestaltet oder erweitert, dass die eingefügten Teile der Gesamtsache das Gepräge gäben. Ein Wahlrecht habe demnach nicht bestanden. Der Beklagte habe für das Jahr 1993 nach der Betriebsprüfung die Berechnungen der Sonder-AfA der Klägerin zugrunde gelegt. Die Kläger hätten kein Wahlrecht ausgeübt, sondern die Abschreibung von einer falsch ermittelten Bemessungsgrundlage ausgehend ermittelt. Dieser Fehler könne gem. R 44 Abschnitt 10 EStR korrigiert werden. Die Sonder-AfA für das Jahr 2000 betrage daher DM 55.324, die AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG betrage DM 619, was sich aus einer Abschreibung von 2 % be...