rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung des FA über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Herabsetzung des im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzten Verspätungszuschlags nach Eingang der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
2. Die Entscheidung über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzgericht kann neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach § 131 Abs. 1 AO nur prüfen, ob die Ablehnung rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.
3. Durch die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung hat sich zwar die noch zu entrichtende Umsatzsteuer reduziert. Diesen Gesichtspunkt hat das FA jedoch rechtsfehlerfrei gegen das Verschulden bei der verspäteten Erklärungsabgabe unter Berücksichtigung der schuldhaften Verspätungen bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen der Vorjahre, und gegen die Dauer der Fristüberschreitung vor dem Hintergrund des Zwecks des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe anzuhalten, ermessensfehlerfrei abgewogen. Insoweit besteht im Streitfall keine Verpflichtung des Finanzamts, den im Rahmen eines Schätzungsbescheides festgesetzten Verspätungszuschlag bei Berichtigung der Steuerfestsetzung gem. der nachgereichten Steuererklärung herabzusetzen.
Normenkette
AO § 152 Abs. 2, §§ 162, 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 5; FGO § 102
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte einen verbunden mit einem Schätzungsbescheid festgesetzten Verspätungszuschlag nach dessen Änderung aufgrund einer nachgereichten Steuererklärung zu Recht unverändert bestehen lässt.
Mit Bescheid vom 06.03.2008 setzte der Beklagten die Umsatzsteuer 2005 gegen die Klägerin aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen auf 1.117.000 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 2.750 Euro fest. Aufgrund der am 30.10.2008 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2005 der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2008 die Umsatzsteuer 2005 auf 1.113.373,68 Euro herab. Nach Anrechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen verblieb eine noch zu entrichtende Steuer in Höhe von 486,43 Euro. Der Bescheid vom 23.12.2008 enthält die Regelung, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehen bleibt.
Gegen diese Regelung legte die Klägerin am 09.01.2009 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2009 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er aus, trotz einer antragsgemäßen Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 bis zum 31.03.2007 sei die Erklärung erst am 30.10.2008 abgegeben worden. Gründe dafür seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Werde eine fällige Steuererklärung nicht oder verspätetet abgegeben, behindere und störe diese Pflichtverletzung die Veranlagungstätigkeit des Finanzamts und verursache zu Lasten der Allgemeinheit zusätzlichen und unnötigen Verwaltungsaufwand. Bereits bei einer Fristüberschreitung von sieben Monaten, werde die Veranlagungstätigkeit durch notwendige Mahnungen und Schätzungen nachhaltig gestört. Die Klägerin gebe seit dem Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2001 ihre Umsatzsteuererklärungen nicht fristgerecht ab. Die ohnehin schon verlängerten Abgabefristen für 2001, 2002 und 2004 habe sie jeweils um fast drei Monate und für 2003 um mehr als einen Monat überschritten. Auch insoweit seien keine Entschuldigungsgründe für die Versäumnisse vorgetragen oder erkennbar. Bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages sei zu Ungunsten der Klägerin die Dauer der Fristüberschreitung und ihr Verschulden zu berücksichtigen, dass wegen der nichtentschuldbaren verspäteten Umsatzsteuererklärung für die früheren Veranlagungszeiträume höher zu gewichten sei. Zu ihren Gunsten sei die Höhe der Abschlusszahlung zu berücksichtigen, weshalb die durch die verspätete Abgabe gezogenen Vorteile als sehr gering einzuschätzen seien. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stehe der Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht entgegen. Eine Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei weder dargelegt noch den Akten zu entnehmen. Im Verhältnis zur festgesetzten Umsatzsteuer sei der Verspätungszuschlag in Höhe von 2.750 Euro weiter angemessen.
Am 16.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, der Verspätungszuschlag sei im Verhältnis zur zu entrichtenden Steuer unangemessen hoch festgesetzt. Der geregelte Ablauf des Veranlagungsverfahrens sei durch die verspätete Abgabe ...