rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags für eine eigengenutzte Wohnung in einem Baudenkmal vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die zuständige Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern bislang lediglich eine qualifizierte Eingangsbestätigung erstellt, so hat das FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des beantragten Abzugsbetrags nach § 10f EStG im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen, wenn nach den gesamten ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach §§ 7i, § 10f EStG begünstigter Aufwendungen sowie von der künftigen Erteilung der erforderlichen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde auszugehen ist.
2. Innerhalb ihrer Schätzungsbefugnis hat die Finanzbehörde die Frage zu beantworten, ob sie die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags nach § 7i bzw. § 10f EStG vorläufig als gegeben ansieht. Falls sie mit ihrer Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll.
Normenkette
EStG 2007 § 10f Abs. 1 Abs. 1 S. 1, § 7i Abs. 1 S. 6, Abs. 2; AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5, § 88 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2011 wird dahingehend geändert, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von EUR 30.023 zu berücksichtigen sind. Die Berechnung wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 15% und der Beklagte 85%.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, Aufwendungen für Wohnungseigentum zu berücksichtigen.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juli 2007 zwei unsanierte Eigentumswohnungen in der X-Straße in Y, welche im Rahmen der Sanierung durch eine innenliegende Treppe zusammengelegt wurden. Den Kaufpreis von EUR 545.000 teilten die Vertragsparteien dahingehend auf, dass EUR 84.749 auf das Grundstück, EUR 67.799 auf die Altbausubstanz und EUR 392.452 auf die Sanierung entfielen. Der Einzug der Kläger in diese – nunmehr sanierte – Wohnung erfolgte im Dezember 2008. Aus der dem notariell beurkundeten Vertrag beigefügten Anlage 3 ergibt sich, dass im Dachbereich ein Atrium statt einer Dachterrasse erstellt werden soll. Weitere Sonderwünsche, die im Kaufpreis enthalten wären, sind dieser Anlage und den weiteren Anlagen zum Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Mit Eingangsbestätigung vom 27. März 2009 teilte das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Y mit, dass ein Antrag der Kläger auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG am 25. März 2009 eingegangen sei. Die Antragssumme für die zu bescheinigenden Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude beläuft sich danach auf EUR 392.452. Außerdem enthält die Eingangsbestätigung den Hinweis, dass eine Bestätigung der unteren Denkmalbehörde vorliege, nach der das erforderliche Abstimmungsverfahren eingehalten worden sei.
Aus einer in der Verfahrensakte 2 K 2314/09 (hier ging es um dieselbe Frage zu § 10f EStG, bezogen auf den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das IV. Quartal 2008) von den Klägern vorgelegten Aufstellung von Rechnungen, die dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 7 i EStG beigefügt waren, ergibt sich, dass darin keine Kosten für Außenanlagen, Sauna oder Tiefgarage enthalten sind.
In der am 4. November 2010 eingereichten Steuererklärung für 2008 begehrten die Kläger gemäß § 10f Abs. 1 EStG die Berücksichtigung von EUR 35.321 als Aufwendungen für Wohn-eigentum. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2008 auf EUR 144.184 fest, wobei er Aufwendungen nach § 10f Abs. 1 EStG nicht berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2011 als unbegründet zurückwies.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Wohnung im Jahr 2008 im Wege der Schätzung zum Sonderausgabenabzug zuzulassen seien. Aufgrund des Kaufvertrages könne der Beklagte ohne weiteres die Höhe der von den Klägern aufgewandten Sanierungskosten ermitteln. Durch Einsichtnahme in die Denkmalsliste ergäbe sich, dass die Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude läge. An...