Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur bei Erstellung einer eigenen DM-Eröffnungsbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vom Wahlrecht, eine Bilanz zu erstellen, kann nur durch die Erstellung der Bilanz selbst Gebrauch gemacht werden. Die Bilanzerstellung kann nicht durch den bloßen Verweis auf andere Bilanzen oder Jahresabschlüsse ersetzt werden, auch wenn sich aus diesen die Aktiva, Passiva und das Ergebnis des Wirtschaftsjahres errechnen ließen.

2. Für die Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG reicht es nicht aus, wenn eine eingetragene Genossenschaft, die durch Rechtsformumwandlung aus einer ehemaligen LPG hervorgegangen ist, welche ihrerseits zwischen dem Stichtag ihrer eigenen DM-Eröffnungsbilanz und dem Umwandlungsstichtag Anteile einer anderen LPG erworben hatte, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen erstellten DM-Eröffnungsbilanzen verweist.

 

Normenkette

DMBilG § 1 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 23/05)

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 23/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob es für die Rückbeziehung gemäß § 1 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) ausreichend ist, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen des Steuerpflichtigen erstellten DM-Eröffnungsbilanzen Bezug zu nehmen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft (eG), die durch Rechtsformumwandlung aus der ehemaligen LPG „…” (im weiteren: LPG T) am 17. Dezember 1991 hervorgegangen ist. Der Antrag auf die Eintragung der Umwandlung der LPG in die Agrargenossenschaft eG (Klägerin) in das Genossenschaftsregister wurde beim zuständigen Registergericht am 18. Dezember 1991 gestellt. Die Eintragung erfolgte am 25. November 1992.

Die LPG T hatte aufgrund eines Teilungsplans vom 31. Oktober 1991 die LPG Pflanzenproduktion … (im weiteren: LPG M) vor dem Umwandlungsstichtag mit Wirkung zum 01. August 1991 mit einem Anteil von 35,9 % übernommen. Der Teilungsplan beinhaltet, daß die LPG M in drei Teile aufgeteilt und die drei Teile mit drei LPGen zusammengelegt werden sollte. Am 08. April 1992 wurde der notarielle Vertrag über den Zusammenschluß der LPG M mit den drei LPGen mit Wirkung vom 01. August 1991 abgeschlossen (Vertrag Blatt 39 der Gerichtsakte). Die LPG T hatte zum 01. Juli 1990 eine DM-Eröffnungsbilanz erstellt, die sich in den Steuerakten der Klägerin befindet. Die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 sowie der Jahresabschluß zum 31. Dezember 1990 der LPG M wurden von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten übergeben.

Der Beklagte folgte der von der Klägerin eingereichten Jahreserklärung für 1990 zunächst ohne Abweichungen. Mit Bescheiden vom 10. Juli 1995 wurde die Steuerrate 1990 auf 0 DM festgesetzt. Gleichzeitig wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 auf 563.421 DM und der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1990 auf 568.140 DM festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Verlust aus der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 563.421 DM steuerlich nicht anzuerkennen sei, da die Rückbeziehung gemäß § 1 Abs. 5 DMBilG nicht möglich sei. Es wurde dazu auf die Verfügung der OFD Chemnitz vom 26. September 1996, S 1900 – 229/3 – St 31 verwiesen. Gemäß dieser Verfugung könnten die Nachfolgeunternehmen einer LPG eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 01. Juli 1990 für die Gesamtheit der Nachfolgeunternehmen aufstellen. In den Fällen der Teilung müßten jedoch sämtliche Nachfolgeunternehmen einer LPG dieses Wahlrecht einheitlich ausüben. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung und hob am 14. Februar 1997 daraufhin den Bescheid über die Steuerrate 1990, über den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 und über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1990 gemäß § 164 Abs. 2 AO auf. Mit gleichem Datum wurde der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG nach § 164 Abs. 2 AO geändert und das verwendbare Eigenkapital (EK 04) zum 01. Januar 1991 auf 1.569.039 DM festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der gegen diese Bescheide gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 07. August 2000 – Blatt 54 der Rechtsbehelfsakte).

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, es habe eine formwechselnde Umwandlung im Sinne des §§ 23 ff. des Gesetztes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) – vom 29. Juni 1990 (GBl DDR 11990, 642), stattgefunden.

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung seien die Aufteilung der LPG M u...

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