Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ein nach dem Abitur aufgenommenes erstmaliges Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (hier: Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin, mit anschließender Anstellung als Sportlehrerin).

2. Aufgrund des Werbungskostenabzugs für das Studium (u.a. Entfernungspauschale für Fahrten zur Uni) entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen VI R 63/05)

BFH (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen VI R 63/05)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.4.2004 wird der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10.3.2004 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 0 Euro festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vorgenannten Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem nach Ablegung der Reifeprüfung aufgenommenen Studium entstandene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin studierte an der Universität Sportwissenschaft. In der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2002 erzielte sie geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 beantragten die Kläger die Berücksichtigung von Fahrtkosten der Klägerin zur Universität i.H. von 5.670 EUR sowie weiterer Aufwendungen im Gesamtbetrag von 466 EUR als Werbungskosten. Mit Bescheid vom 14.8.2003 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA) die Einkommensteuer auf 346 EUR fest. Die geltend gemachten Werbungskosten der Klägerin berücksichtigte das FA mangels Zusammenhangs mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht. Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, das Studium sei ersichtlich mit dem Ziel der Erzielung von späteren Einkünften erfolgt. Die Ausgaben seien deshalb unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 10.3.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem es unter Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten i.H. von 920 EUR als Sonderausgaben die Einkommensteuer für 2002 auf 166 EUR herabsetzte. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Aufwendungen für das Studium der Klägerin seien nur deswegen getätigt worden, um in dem dem Studienabschluss entsprechenden Beruf Einnahmen zu erzielen. Das Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrer sei zwingende Voraussetzung für die entsprechende berufliche Tätigkeit, die die Klägerin angestrebt hätte und auch tatsächlich aufgenommen habe. Deshalb bestehe auch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit ihrer anschließenden Tätigkeit als Sportlehrer. Zum Nachweis legen die Kläger den am 14.3.2003 zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regionalschulamt, und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag vor, nach dessen Inhalt sie ab 1.4.2003 als vollbeschäftigte Lehrkraft an einer öffentlichen Schule angestellt wurde.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.4.2004 den Einkommensteuerbescheid vom 10.3.2004 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird.

Das FA beantragt Klageabweisung.

Es ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit einem nach dem Abitur begonnenen erstmaligen Studium stehenden Aufwendungen stünden nicht in einem Zusammenhang mit einem ausgeübten Beruf. Sie könnten nur als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Gericht lagen der Hefter Einkommensteuer 2002 sowie die Rechtsbehelfsakten vor. Auf deren Inhalt wird ebenso Bezug genommen wie auf den der Klageschrift vom 28.5.2004 und den der Klageerwiderungsschrift des FA vom 9.7.2004 sowie den des bereits genannten Arbeitsvertrags vom 14.3.2003.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage is...

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