Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage; Abgrenzung zwischen Verpflichtungs- und Anfechtungsklage; Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage; Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Zwischen- und Teilurteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen tatsächlichen Verständigung gerichteten Leistungsklage erfordert die Geltendmachung einer unmittelbar aus der Nichteinhaltung der tatsächlichen Verständigung folgenden Rechtsverletzung.
2. Eine Verpflichtungsklage ist in Abgrenzung zur Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn das Verpflichtungsbegehren dem Kläger gegenüber dem Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft (hier: Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM und der Tatsache, dass die Betriebsaufspaltung in einem Jahr beendet ist).
3. Für die Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage ist darauf abzustellen, ob sich das Vorbringen des Klägers unter irgendeine den geltend gemachten Anspruch rechtfertigende Norm subsumieren lässt (hier: Anspruch auf Feststellung des auf 0 DM lautenden Aufgabegewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977).
4. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner: Das Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet es nicht nur, soweit die Klage hinsichtlich eines Kostenschuldners durch Zwischenurteil für zulässig erklärt wird, sondern auch soweit die Klage hinsichtlich der anderen Kostenschuldner wegen Unzulässigkeit durch Teilurteil abzuweisen ist, über die Kosten zu entscheiden.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 S. 1, § 40 Abs. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 3, § 15 Abs. 2; GKG § 58 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1, §§ 97-98
Tatbestand
Die Kläger begehren aufgrund der Beendigung einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin zu 1 und der T. GmbH im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1995 neben der Feststellung eines laufenden Gewinns in Höhe von 120.021 DM die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM.
Die Klägerin zu 1 war mit der T. GmbH durch Betriebsaufspaltung verbunden, die durch Vermietung der Betriebsgebäude an die T. e. GmbH aufgelöst wurde. In der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung 1995 wurde ein Aufgabegewinn von 0 DM erklärt, der mit Bescheid vom 25.06.1996 entsprechend festgestellt wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde später ein Aufgabegewinn in Höhe von 1.485.000 DM ermittelt. Daraufhin änderte der Beklagte unter dem 20.11.1997 den Feststellungsbescheid 1995 entsprechend. Im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 1995 mit Änderungsbescheid vom 26.07.2000 erneut und stellte keinen Aufgabegewinn mehr fest, da die Betriebsaufspaltung 1995 nicht beendet gewesen sei. Den gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten Einspruch der Klägerin zu 1 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2001 als unbegründet zurück.
Am 21.03.2001 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie fühlen sich durch den Änderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2001 beschwert. Sofern nämlich entgegen ihrer Ansicht bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin zu 1 und der Televis GmbH tatsächlich ein Aufgabegewinn von mehr als 0 DM entstanden sein sollte, wäre dessen Feststellung in 1996 für die Kläger zu 2 bis 5 ungünstiger als eine entsprechende Feststellung im Streitjahr. Der steuerliche Nachteil sei zum einen auf die Progression, zum anderen auf die zum 1.1.1996 in Kraft getretene Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – zurückzuführen. Nach dieser Vorschrift sei der Freibetrag bei einer Betriebsveräußerung jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren. Durch eine Betriebsaufgabe im Streitjahr trete hingegen kein Verbrauch des Freibetrages ein. Ferner ergebe sich eine Rechtsverletzung für die Kläger bereits daraus, dass diese sich im Rahmen der Schlussbesprechung mit der Betriebsprüfung über die Behandlung der Beendigung der Betriebsaufspaltung geeinigt und eine tatsächliche Verständigung getroffen hätten. Danach hätten sich die Vorbehalte der Kläger gegen die Prüfungsfeststellungen allein auf die Höhe und nicht auf den Zeitpunkt der Entnahmewerte bezogen. Schließlich ergebe sich für den Kläger zu 2 bei einer Versteuerung des Aufgabegewinns in 1996 der Nachteil, dass ihm die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG verloren ginge.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom 27.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für 1995 einen Feststellungsbescheid mit einem laufenden Gewinn von 120.021 DM und einem Aufgabegewinn von 0 DM ergehen zu lassen und die getroffene tatsächliche Verständigung einzuhaken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 16.07.2001 hat der Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage sei un...