Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung des Kindergeldtatbestands „Berufsausbildung” trotz eines hohen Verdiensts aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit. Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine von einem volljährigen Kind gleichzeitig neben einem Studium ausgeübte freiberufliche Tätigkeit mit einem hohen Verdienst führt nicht dazu, dass das Kind nicht mehr als in Berufsausbildung befindliches Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen wäre. Daher sind die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung, ob die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wird, einzubeziehen.
2.Entscheidend ist, dass der der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wurde. Der Umstand eines relativ geringen Monatsverdienstes in den Monaten Januar bis April ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Sohn M. vom 1.5.2004 an eine ganz andere Tätigkeit als zuvor ausübte.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit Einkünfte, die ein Sohn des Klägers vom 1.5.2004 an bezog, für die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 EStG und damit für den Kindergeldanspruch von Januar bis April 2004 von Bedeutung sind.
Der Kläger ist Vater von vier Kindern. Sein am 22.5.1979 geborener Sohn M. studierte im Jahre 2004 Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft. Das Studium der Volkswirtschaft schloss er am 8.12.2004, das Studium der Betriebswirtschaft am 1.12.2005 ab. Von Januar bis April 2004 erzielte der Sohn M. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 1.303,05 Euro. Vom 1.5.2004 an war er freiberuflich als Journalist tätig und erzielte einen Gewinn in Höhe von 30.631, 02 Euro.
Der Beklagte hob mit Bescheid v. 31.3.2006 eine Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1.1.-30.9.2004 auf und forderte Erstattungsbeträge in Höhe von 154 Euro × 9 = 1.386 Euro und (wegen der Berücksichtigungsfähigkeit von nur noch drei Kindern) 179-154 Euro × 9 = 225 Euro zurück. In seinem Einspruch v. 12.4.2004 machte der Kläger geltend, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum bis einschließlich April 2004 rechtswidrig sei, da der Sohn M. in diesem Zeitabschnitt unterhalb der Einkommensgrenze hinzuverdiente. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung v. 7.8.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage v. 5.9.2006 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei unstreitig, dass der Sohn M. wegen seiner hohen Einkünfte im Rahmen journalistischer Tätigkeit vom 1.5.2004 an für den Kindergeldanspruch nicht mehr berücksichtigungsfähig sei. Allerdings habe der Sohn im Zeitabschnitt v. 1.1.2004-30.4.2004 lediglich 1.303,05: 4 = 325,87 Euro im Monat verdient. Damit liege er unterhalb einer für den Monat anzusetzenden Verdienstgrenze in Höhe von 7.680: 12 = 640 Euro. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro unter Einbeziehung der hohen Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit vom 1.5.2004 an zugrundezulegen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Finanzen v. 31.3.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 7.8.2006 insoweit aufzuheben, als darin die Kindergeldfestsetzung für M. und A. O. für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 aufgehoben und eine Rückzahlung von 716 Euro angeordnet wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Auffassung, dass der Sohn M. für das Gesamtjahr 2004 nicht berücksichtigungsfähig sei, da seine Jahreseinkünfte den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro deutlich übersteigen.
Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheid v. 31.3.2006 ist rechtmäßig. Der Sohn M. ist für den Kindergeldanspruch im Zeitraum v. 1.1.-30.4.2004 gemäß § 32 Abs.4 Satz 2 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Einkünfte und Bezüge des Sohnes M. lagen im Kalenderjahr 2004 über der Grenze von 7.680 Euro.
In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender typisierender Bestimmung hat der Gesetzgeber mit § 32 Abs.4 Satz 2 EStG kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge von Kindern durch einen Jahresgrenzbetrag, nicht durch einen Monatsgrenzbetrag geregelt (BFH v. 13.7.2004, VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36). Deshalb ist für die Frage, ob der Sohn des Klägers im Zeitraum v. 1.1.-30.4.2004 für das Kindergeld berücksichtigungsfähig ist, sein Jahresverdienst maßgeblich. Dieser liegt unstreitig erheblich über dem Jahresgrenzbetrag v. 7.680 Euro. Der Umstand eines relativ geringen Monatsverdienstes in den Monaten Januar bis April 2004 ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Sohn M. vom 1.5.2004 an eine ganz andere Tätigkeit als zuvor ausübte. Die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 Satz 7...