Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines während des Verbleibenszeitraums langfristig vermieteten PKW. Anschaffung eines Oldtimer-Fahrzeugs als unangemessener Repräsentationsaufwand
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht erfüllt, wenn der angeschaffte PKW im Verbleibenszeitraum außerhalb einer Betriebsaufspaltung an eine von dem Unternehmer beherrschte GmbH langfristig vermietet wird.
2. Die Gewinnminderung durch Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebsausgabe unterliegt dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
3. Die Anschaffung eines Oldtimer-Fahrzeugs für ein Einzelunternehmen ist unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn – im Streitfall angesichts nur saisonalen Einsatzes und geringfügigen Nutzungsumfangs – nicht feststellbar ist, dass ihr eine nennenswerte Bedeutung für den Geschäftserfolg des Unternehmens zukommt, das Fahrzeug aber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes (hier: zweisitziges Cabriolet), seiner Motorisierung, seiner Besonderheit und Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters geeignet ist, ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1, 3, 4 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7 g EStG für ein Oldtimer-Fahrzeug (Mercedes 107) sowie für einen Audi S8 und über den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils für den Pkw Audi S8.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 ein Einzelunternehmen u. a. im Bereich Security. Der Geschäftssitz des Einzelunternehmens befand sich in M.,. Der Kläger ermittelt seit dem Streitjahr 2007 seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG.
Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich eine Vielzahl von Fahrzeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlageübersichten zum 31.12.2007 und 31.12.2008 verwiesen, jeweils beigefügt als Anlage zum Jahresabschluss sowie auf die Übersicht auf Bl. 41 der BP-Handakte.
In der Gewinnermittlung für 2007 bildete der Kläger gewinnmindernd Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG in Höhe von insgesamt 40.000 EUR für die Anschaffung von zwei Pkw, nämlich i.H. von 28.000 EUR für die geplante Anschaffung eines Pkw mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 70.000 EUR sowie i.H. von weiteren 12.000 EUR für den geplanten Kauf eines Pkw mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 30.000 EUR. Der Investitionsabzugsbetrag von 28.000 EUR bezog sich auf die am 26.09.2008 erfolgte Anschaffung eines Pkw Audi S8, der Investitionsabzugsbetrag von 12.000 EUR bezog sich auf die im November 2010 realisierte Anschaffung eines Oldtimer-Pkw (Mercedes 107). Die Veranlagungen für 2007 erfolgten zunächst erklärungsgemäß.
In seiner Gewinnermittlung für 2008 machte der Kläger für den am 26.09.2008 angeschafften Pkw Audi S8 5.2 FSI Quattro (Kaufpreis 71.428,57 EUR netto, 85.000 EUR brutto, eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 8.938,34 EUR sowie eine lineare AfA in Höhe von 2.482,73 EUR geltend. Die AfA-Bemessungsgrundlage wurde gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gemindert um den gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 28.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anlagespiegel zum 31.12.2008 Bezug genommen (Bilanzakte Bl. 69). Der Kläger erklärte im Jahr 2008 einen privaten Nutzungsanteil für ertrags- bzw. umsatzsteuerliche Zwecke für ein anderes Fahrzeug (VW T5). Einen privaten Nutzungsanteil für den Audi S8 setzte er nicht an. Auch die Veranlagungen für 2008 erfolgten zunächst erklärungsgemäß.
Im Jahr 2011 fand beim Kläger eine Außenprüfung für 2006 bis 2008 statt, wegen deren Ergebnisse auf den Prüfungsbericht des Finanzamts L. II vom 15.07.2011 verwiesen wird.
Im Rahmen der Außenprüfung hatte der Kläger ein Fahrtenbuch für den Audi S8 für den Zeitraum vom 26.09.2008 bis zum 27.02.2009 sowie ein Fahrtenbuch für den 2010 angeschafften Mercedes-Oldtimer für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 29.09.2011 vorgelegt. Auf die Originalfahrtenbücher wird Bezug genommen (BP-Handakte nach Bl. 274; Kopien in Rechtsbehelfsakte Bl. 31 ff.).
Das Fahrtenbuch für den Audi S8 weist keine private Nutzung aus. Nach den angegebenen Km-Ständen (5.653 km am 26.09.2008, 8.918 km am 31.12.2008, 10.370 km am 27.02.2009) errechnet sich für das Streitjahr 2008 eine Fahrleistung von 3.265 km. Hinsichtlich der als Geschäftsfahrt eingetragenen Fahrt am 10.12.2008 über 170 km hat der steuerliche Bevollmächtigte die Angaben dahingehend korrigiert, dass diese Fahrt als Privatfahrt anzusehen sei (Schriftsatz vom 19.10.2011, Rechtsbehelfsakte Bl. 25).
Das Fahrtenbuch für den Mercedes-Oldtimer weist eine Gesamtfahrleistung im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 29.09.2011 in Höhe von 429 km aus (angegebener Km-Stand am 01.03.2011: 86.492 km; am 29.09.2011: 86.921 ...