§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. 2Berechtigte sind
1. |
Landesbeamte, Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte, |
2. |
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter, |
3. |
Beamte und Richter (Nummer 1 und 2) im Ruhestand, |
4. |
frühere Beamte und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, |
5. |
Hinterbliebene der in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen. |
(2) Hinterbliebene im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. 3In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. 2§ 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. |
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a) |
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, |
b) |
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, |
c) |
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder |
d) |
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern, |
|
2. |
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, |
3. |
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, |
4. |
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1. |
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
2. |
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
4. |
der Übernahme oder des Übertritts gemäß § 16 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 33 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren. |
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
3. |
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
5. |
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. |
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1. |
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
2. |
der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von dieser ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, |
3. |
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim ... |