Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplommusikpädagogin mit Lehrbefähigung in einem weiteren Fach für das höhere Lehramt an Gymnasien
Leitsatz (redaktionell)
Eine als Lehrerin an einem Gymnasium beschäftigte Diplommusikpädagogin mit Lehrbefähigung für die Fächer Klavier und Musiklehre an Musikschulen der DDR erfüllt auch nach dem Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach für das höhere Lehramt an Gymnasien infolge berufsbegleitender Weiterbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach v 18.03.1993 nicht die Voraussetzungen einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 364/00.
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.04.1999, Az. 17 Ca 9729/98, wird
zurückgewiesen.
2.
Auf die Berufung des Beklagten wird das o. g. Urteil vom 21.04.1999
abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und die damit verbundene Verpflichtung des beklagten Freistaates, die Klägerin ab dem 01.01.1996 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten sowie daraus folgend, Prozesszinsen zu bezahlen.
Die am 23.03.1952 geborene Klägerin erlangte infolge eines fünfjährigen Hochschulstudiums an der Hochschule für Musik "F M B" in L den akademischen Grad eines Diplommusikpädagogen. Gleichzeitig erhielt sie ein Hochschulzeugnis über einen Hochschulabschluss für ein Studium in der Fachrichtung Klavier und die damit verbundene Lehrbefähigung für das Fach Klavier sowie das Fach Musiklehre an Musikschulen der DDR. Unter diesen Gesichtspunkten war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplommusikpädagoge für Klavier" zu führen.
Im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung wurde der Klägerin am 12.01.1994 durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus bescheinigt, dass sie vor dem Landesprüfungsamt die wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien nach den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen vom 26.03.1992 (Sächs. GVBl. S. 173) für das Fach Latein bestanden hat. Die Ausbildung und Prüfung erfolgte gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18.03.1993 (LbVO) (Sächs. GVBl. S. 283). Der Klägerin wurde damit die unbefristete Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht im Fach Latein für alle Klassen des Gymnasiums gegeben. Mit einem weiteren Zeugnis vom 13.02.1995 wurde der Klägerin vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus bescheinigt, dass sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das höhere Lehramt an Gymnasien gemäß der bereits genannten Verordnung vom 18.03.1993 eine Prüfung erfolgreich ablegte und die Lehrbefähigung im Fach Latein für das höhere Lehramt an Gymnasien erwarb. Es wird insoweit auf die Zeugnisse vom 12.01.1994 und 13.02.1995, Bl. 15/16 d. A., Bezug genommen.
Seit 1977 ist die Klägerin als Lehrkraft an dem jetzigen R-H-Gymnasium in M tätig. Sie unterrichtet seit 1991 Schüler in Spezialklassen (9 und 10) sowie in Leistungskursen der Klassen 11 und 12 im Fach Klavier. Darüber hinaus unterrichtet sie ebenfalls im Fach Latein in der Gymnasialen Oberstufe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Darüber hinaus trafen die Prozessparteien per Änderungsvertrag vom 01.07.1991 u. a. folgende Vereinbarung:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung
des Tarifrechts -- Manteltarifliche Vorschriften -- (BAT-O) vom 10.12.1990
und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in
der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils
geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils
geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht
erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in
der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert."
Nachdem der Beklagte mit Wirkung vom 01.01.1993 eine korrigierende Rückgruppierung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O vorgenommen hatte, stritten die Prozessparteien in einem Vorprozess bereits über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin (9 Sa 1114/96 Sächs. LAG), mit dem die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III begehrte. Unabhängig vom Ausgang dieser Entscheidung vergütete der Beklagte die Klägerin jedoch schließlich mit Wirkung vo...