Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Eingruppierung entsprechend Beamtenbesoldung
Normenkette
BAT-O §§ 22-23, 24 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2077/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 09.09.1999 – 1 Ca 2077/99 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.1998 bis zum 30.06.1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Amtszulage zuzüglich einer persönlichen Zulage zu zahlen, welche sich auf die Höhe der Differenz zwischen der der Klägerin nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Amtszulage und der der Klägerin nach Vergütungsgruppe I b BAT-O zustehender Vergütung beläuft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 12/21, der Beklagte zu 9/21 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin verfügt über die Qualifikation einer Krankenschwester, legte die Prüfung als Lehrmeister in der Fachrichtung Gesundheitswesen ab, absolvierte ein pädagogisches Zusatzstudium und schloss die Qualifizierung als Erzieher in rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen ab.
Seit dem 1.1.1992 nimmt sie die Funktion des stellvertretenden Schulleiters der Schule für geistig Behinderte „J. K. wahr und wurde am 18.12.1996 zur stellvertretenden Schulleiterin dieser Förderschule bestellt.
Mit Änderungsvertrag vom 14.1.1992 wurde die Klägerin ab 1.1.1992 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert und erhielt für die Ausübung der Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Vergütungsgruppe IV b BAT-O und Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Amtszulage. Mit Änderungsmitteilung vom 1.12.1992 wurde seitens des Beklagten die Grundvergütung auf Vergütungsgruppe V b BAT-O korrigiert.
Mit Schreiben vom 11.11.1998 hat das Oberschulamt C. die Klägerin zunächst für das Schuljahr 1998/1999 und sodann mit Schreiben vom 19.8.1999 auch für das Schuljahr 1999/2000 beauftragt, die Funktion einer Schulleiterin der genannten Schule auszuüben. Nach der amtlichen Schulstatistik betrug die Schülerzahl im Schuljahr 1993/1994 81 Schüler, im Schuljahr 1994/1995 93 Schüler, im Schuljahr 1995/1996 93 Schüler, im Schuljahr 1996/1997 95 Schüler, im Schuljahr 1997/1998 95 Schüler, im Schuljahr 1998/1999 96 Schüler und im Schuljahr 1999/2000 86 Schüler.
D. Kl. ist der Ansicht, unter Beachtung der Geltendmachungsfristen des § 70 BAT-O stehe ihr vom 1.10.1998 bis zum 30.6.2000 ein Anspruch auf Vergütung letztlich in Höhe der VergGr. 1 b BAT-O zu, da das von ihr vorübergehend wahrgenommene Amt des Schulleiters die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 erfülle. Diese Besoldungsgruppe entspreche der VergGr. 1 b BAT-O.
D. Kl. beantragt im Berufungsrechtszug zuletzt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis zum 30.6.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich Amtszulage nebst einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der der Klägerin nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich Amtszulage und der der Klägerin nach Vergütungsgruppe 1 b BAT-O zustehenden Vergütung zu zahlen.
D. Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, d. Kl. sei zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung der Klägerin erfolge entsprechend beamtenrechtlichen Regeln. Diesen sei ein Zulage für die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Amtes fremd.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2. 519 Abs. 2 Satz 1 und 3. Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
Der Berufung ist teilweise auch in der Sache Erfolg beschieden. Über die zwischen den Parteien nicht im Streit befindliche Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O nebst Amtszulage hinaus hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis zum 30.6.1999 Anspruch auf eine weitere persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der im Ergebnis gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Amtzulage und der sich für sie errechnenden Vergütung nach Vergütungsgrup...