Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nichtberücksichtigung des letzten Monats des Versicherungspflichtverhältnisses. Berechnung des Bemessungsentgelts. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Bemessungsrahmen von zwölf Monaten das tägliche Bemessungsentgelt durch Addition der maßgeblichen Entgelte für den Bemessungszeitraum, der nur die vollständig im Bemessungsrahmen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, und die anschließende Division der Summe durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums ermittelt wird.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Regelung in § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 (in der vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2009 geltenden Fassung).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Höhe ihres Arbeitslosengeldes unter Einbeziehung des Arbeitsentgelts für den Monat Dezember 2008 zu bestimmen.
Die Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17. September 2007 - befristet - bis zum 31. Dezember 2008 bei der Firma R… beschäftigt. Sie bezog ein monatliches variierendes Arbeitsentgelt, das nach § 4 des Arbeitsvertrages “monatlich durch Überweisung bis spätestens zum 15. Banktag des Folgemonats„ ausgezahlt wurde. Das Entgelt für den Monat Dezember 2008 wurde vom Arbeitgeber am 10. Januar 2009 abgerechnet. Der sich ergebende Nettobetrag in Höhe von 1.117,76 EUR (brutto 1.480,58 EUR) wurde dem Konto der Klägerin am 14. Januar 2008 gutgeschrieben.
Die Klägerin meldete sich am 23. September 2008 arbeitsuchend und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2009. Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 15,15 EUR täglich. Ihrer Berechnung legte sie einen einjährigen Bemessungsrahmen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zugrunde. Sie addierte die beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Monate Januar 2008 bis November 2008 (Summe: 10.832,61 EUR) und ermittelte das tägliche Entgelt (32,34 EUR) durch Division der Summe der Bruttoarbeitsentgelte durch die Anzahl der auf die berücksichtigten Monate entfallenden Tage (335).
Mit ihrem Widerspruch vom 17. Februar 2009 machte die Klägerin die Berücksichtigung auch ihres Arbeitsentgeltes für den Monat Dezember 2008 geltend. Den Nachweis für Dezember 2008 habe sie nachträglich persönlich an der Information abgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das im Monat Dezember 2008 erarbeitete Entgelt sei erst nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden und könne daher nicht in den Bemessungszeitraum einfließen.
Auf die Klage vom 16. März 2009 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30. November 2011 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben und die Beklagte “verurteilt, der Klägerin ab 01.01.2009 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des für Dezember 2008 von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelts zu gewähren„. Zwar sei beim Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 die Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2008 noch nicht erstellt gewesen. Die Klägerin habe aber einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages erworben. Das Arbeitsentgelt sei der Klägerin auch am 14. Januar 2009 zugeflossen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. Januar 2009 hätten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte habe daher bei ihrer Entscheidung insoweit das Recht unrichtig angewandt. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes nur die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen. Dies führe aber nach der gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit der Vergütung und der sich daran orientierenden Gestaltung der Arbeitsverträge regelmäßig dazu, dass die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses verdiente Arbeitsvergütung bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleibe. Insbesondere bei gewerblichen Arbeitnehmern mit Stundenlohn- und Aufwandserstattung könne die Abrechnung des Arbeitsentgelts erst nach dem letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats erfolgen. Für diese Arbeitnehmer wäre es damit von vornherein nicht möglich, dass innerhalb des Bemessungsrahmens von einem Jahr der letzte Arbeitsmonat Berücksichtigung finde. ...