(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Angaben zu versehen:

 

1.

dem Namen des Absenders,

 

2.

dem Datenträger-Kennzeichen,

 

3.

der Bezeichnung "SaDV",

 

4.

dem Namen des Empfängers in Kurzform "BfF",

 

5.

der laufenden Nummer des Datenträgers und der Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger,

 

6.

dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist,

 

7.

der Zeichendichte in bits/mm oder bpi,

 

8.

einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[1] genannten Regelungen die in Anlage 3[2] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden.

2Der Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.

 

(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem folgende Angaben enthalten muß:

 

1.

die Anzahl der übermittelten Datenträger;

 

2.

die Datenträger-Kennzeichen;

 

3.

die Zeichendichte in bits/mm oder bpi;

 

4.

einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[3] genannten Regelungen die inAnlage 3[4] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden;

 

5.

das Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist;

 

6.

falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthalten sind;

 

7.

 

a)

die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6;

 

b)

die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;

 

c)

die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der Inhalte aus den Feldern 15 der Satzarten 4 und 5; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens Summe der Inhalte aus den Feldern 6 der Satzarten 6 und 7);

 

d)

die Summe des zu erstattenden Solidaritätszuschlags; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 14 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 14 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 8 der Satzart 6.

 

(3) 1Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden. 2Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden.

[1] Hier nicht wiedergegeben.
[2] Hier nicht wiedergegeben. .
[3] Hier nicht wiedergegeben.
[4] Hier nicht wiedergegeben.

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