(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Angaben zu versehen:
1. |
dem Namen des Absenders, |
2. |
dem Datenträger-Kennzeichen, |
3. |
der Bezeichnung "SaDV", |
4. |
dem Namen des Empfängers in Kurzform "BfF", |
5. |
der laufenden Nummer des Datenträgers und der Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger, |
6. |
dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist, |
7. |
der Zeichendichte in bits/mm oder bpi, |
8. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[1] genannten Regelungen die in Anlage 3[2] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden. |
2Der Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.
(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem folgende Angaben enthalten muß:
1. |
die Anzahl der übermittelten Datenträger; |
2. |
die Datenträger-Kennzeichen; |
3. |
die Zeichendichte in bits/mm oder bpi; |
4. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[3] genannten Regelungen die inAnlage 3[4] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden; |
5. |
das Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist; |
6. |
falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthalten sind; |
(3) 1Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden. 2Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden.
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