Rz. 15
Abs. 1 Satz 1 enthält keinen Ausschluss der Individualförderung, sondern ist neutral gefasst. Erst die Förderungsbegrenzung nach Abs. 1 Satz 2 enthält neben den Hinweisen aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Projektförderung. Projektförderung bedeutet, dass Leistungen nicht nur individuell, sondern auch institutionell erbracht werden können. In der Praxis besteht dadurch die Möglichkeit, indirekte Aufwendungen für den betroffenen Arbeitslosen zu fördern (Beratungsleistungen, Maßnahmenbegleitung, Sachkosten u. a.). Projektvorschläge müssen systematisch nach einheitlichen Kriterien bewertet werden, z. B. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Übertragbarkeit.
Rz. 16
Voraussetzung einer Förderung ist, dass es sich hierbei um einen innovativen Ansatz der aktiven Arbeitsförderung handelt, der erprobt werden soll. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, und zwar auch dann nicht, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entschieden hat, dass Haushaltsmittel dafür einzusetzen sind, und eine entsprechende Mittelverteilung vorgenommen hat.
Rz. 17
Ein innovativer Ansatz liegt nicht vor, wenn ein vorhandenes arbeitsmarktpolitisches Instrument nur verstärkt werden soll oder dessen Voraussetzungen umgangen werden sollen. Es muss sich vielmehr um ein neuartiges Modell handeln. Vor dem Einsatz eines solchen Modells ist zu prüfen, ob es den Zielen und Grundsätzen der Arbeitsförderung entspricht, ansonsten ist eine Förderung von vornherein ausgeschlossen. Dabei muss allerdings nicht gewährleistet werden, dass der Modelleinsatz erfolgreich verlaufen wird, insbesondere bestimmte Wirkungen in einem vorgegebenen Umfang erzielt werden. Der innovative Ansatz liegt ja gerade darin zu erproben, ob mit dem Modell ein wirksamer Beitrag zur Vermeidung oder Beseitigung von Arbeitslosigkeit erreicht werden kann.
Rz. 18
Eine Erprobung setzt voraus, dass nicht bereits umfangreiche Erfahrungen vorliegen, aus denen auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit geschlossen werden kann. Insbesondere ist es unzulässig, Haushaltsmittel für arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen, die im SGB III nicht mehr vorgesehen sind, weil der Gesetzgeber ihre Unwirksamkeit erkannt hat. Es dürfte auch ausgeschlossen sein, eine Verlängerung eines bereits ohne Förderung laufenden Projektes zu fördern. Vorrangige Projekte werden die Beschäftigung älterer Menschen und die Beschäftigung sowie die Arbeitszeit von Frauen und die Weiterbildung betreffen.
Rz. 19
Einzelne Projekte dürfen längstens 2 Jahre lang mit einem Höchstbetrag von 4 Mio. EUR gefördert werden, die jährliche Förderung ist auf 2 Mio. EUR begrenzt. Diese gesetzlich vorgegebenen Grenzen dürfen auch nicht durch Aufteilung von Projekten in Abschnitte oder andere organisatorische Maßnahmen unterlaufen werden. Das Gesetz hat die Höchstförderung abschließend geregelt, Ausnahmen sind nicht zugelassen. Bei einem Finanzierungsanteil von über 50 % entscheidet die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit über eine Zustimmung zur Förderung.