Rz. 2
Die Vorschrift enthält den Grundsatz notwendiger Zulassung von Träger und Maßnahme, bevor eine solche durch den Träger durchgeführt werden darf oder der Träger die Maßnahme durchführen lassen darf. Seit dem 1.4.2012 bedürfen nach Abs. 1 Satz 1 alle Träger nach § 21 der Zulassung durch eine fachkundige Stelle als Voraussetzung dafür, von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten und durchführen zu können. Es genügt seither nicht mehr, dass die Träger ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vergabeverfahrens darlegen. Vielmehr müssen sie der Gesetzesbegründung zufolge zuvor in einem externen Qualitätsprüfungsverfahren nachweisen, dass sie die angebotene Dienstleistung in guter Qualität erbringen können. Dies gilt für die Träger aller Maßnahmen und unabhängig davon, ob sie sich an Vergabeverfahren beteiligen oder Maßnahmen anbieten wollen, die mittels eines Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Der Ansatz gilt als der europäischen "New Approach"-Marke zur Regulierung von Produkten des (deutschen) Sozialrechts und deren Konformitätsbewertung zugehörig. Auch das Europäische Parlament hat nachhaltig für eine unionsweite Qualitätssicherung im Bereich der Aus- und Weiterbildung geworben.
Rz. 2a
Einer Zulassung bedürfen auch die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden (vgl. § 45). Sie werden damit zu gleichberechtigten Trägern der aktiven Arbeitsförderung. Die Zulassung entfaltet für die Bundesagentur für Arbeit Tatbestandswirkung. Von den Zulassungsregelungen, die in den §§ 178 bis 180 konkretisiert werden, sind Arbeitgeber ausgenommen worden, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Sie bedürfen keiner Zulassung (Abs. 1 Satz 2). Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit denen der Arbeitgeber einen arbeitstechnischen Zweck verfolgt, mit dem nicht nur Eigenbedarf befriedigt werden soll. Um betriebliche Teile von Maßnahmen kann es sich nur handeln, wenn eine unmittelbare Verbundenheit mit dem Betrieb besteht.
Rz. 2b
In der Zeit vor dem 1.4.2012 bedurften nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung einer Zulassung, damit Teilnehmende an einer Maßnahme mit einem Bildungsgutschein gefördert werden konnten. Seit dem Inkrafttreten des § 176 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 am 1.4.2012 können Träger auch für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung erhalten. Das hat zur Folge, dass potenzielle Teilnehmer an der Maßnahme mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden können. Umgekehrt unterliegen damit auch diese Maßnahmen den allgemeinen Qualitätsanforderungen.
Rz. 2c
Eine Zulassung einer Maßnahme ist hingegen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht erforderlich, wenn sie von den Agenturen für Arbeit im Wege der Vergabe nach § 45 Abs. 3 eingerichtet werden. Das gilt für Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder 3, also für die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und für betriebliche Maßnahmen von Arbeitgebern. Wegen der unterschiedlichen Inhalte der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gelten abgestufte Zulassungsanforderungen, so dass für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung entsprechend den bisherigen Regelungen ergänzende Anforderungen bestehen (vgl. § 180). Die Zulassungsverfahren sollen in einer Gesamtschau durch Wettbewerb einen Qualitätsschub zur Folge haben, von dem Teilnehmer wie auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter profitieren können.