Rz. 8

Bei der Altersrente für Frauen erfasst die Vertrauensschutzregelung (§ 237a SGB VI) Arbeitslose, die

a)

bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und

aa) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
bb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung), die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist oder
b) bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?