Rz. 8
Bei der Altersrente für Frauen erfasst die Vertrauensschutzregelung (§ 237a SGB VI) Arbeitslose, die
a) | bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
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b) | bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. |
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